Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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nur einzelnen Gemeindegliedern oder Einwohnern, als solchen, zustehen, durch Ge- 
meindebeschluß den letzteren wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert 
werden dürfen. . 
§.70. 
Zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen sind die Gemeindeangehörigen 
unter den aus den Verleihungsurkunden, vertragsmäßigen Festsetzungen und her- 
gebrachter Gewohnheit sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt. 
Soweit hiernach der Maßstab für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht fest- 
steht, erfolgt die Vertheilung nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeinde- 
angehörigen zu den kommunalen Lasten beitragen. 
C. 71. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
1) das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge- 
meindevermögens, 
2) die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirks oder 
einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 
erwähnten Ansprüche, 
beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand). 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete 
Berechtigung zu den im Absatze 1 bezeichneten Nutzungen. 
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
C. 72. 
Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen, 
welche der Genehmigung des Kreisausschusses unterliegen, für die Theilnahme an 
den Gemeindenutzungen die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem ange- 
messenen Verhältnisse stehenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen 
Abgabe anzuordnen. 
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinde- 
rechtes nicht bedingt. 
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für 
die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf diese Theilnahme 
verzichtet wird. 
g. 73. 
Hinsichtlich der Beitreibung der Einkaufsgelder und der jährlichen Abgaben 
für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen im Verwaltungszwangsverfahren, 
der Einsprücche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der Heranziehung 
oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nachforderung derselben und
	        
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