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nur einzelnen Gemeindegliedern oder Einwohnern, als solchen, zustehen, durch Ge-
meindebeschluß den letzteren wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert
werden dürfen. .
§.70.
Zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen sind die Gemeindeangehörigen
unter den aus den Verleihungsurkunden, vertragsmäßigen Festsetzungen und her-
gebrachter Gewohnheit sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt.
Soweit hiernach der Maßstab für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht fest-
steht, erfolgt die Vertheilung nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeinde-
angehörigen zu den kommunalen Lasten beitragen.
C. 71.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1) das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge-
meindevermögens,
2) die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirks oder
einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1
erwähnten Ansprüche,
beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand).
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete
Berechtigung zu den im Absatze 1 bezeichneten Nutzungen.
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
C. 72.
Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen,
welche der Genehmigung des Kreisausschusses unterliegen, für die Theilnahme an
den Gemeindenutzungen die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem ange-
messenen Verhältnisse stehenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen
Abgabe anzuordnen.
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinde-
rechtes nicht bedingt.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für
die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf diese Theilnahme
verzichtet wird.
g. 73.
Hinsichtlich der Beitreibung der Einkaufsgelder und der jährlichen Abgaben
für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen im Verwaltungszwangsverfahren,
der Einsprücche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der Heranziehung
oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nachforderung derselben und