Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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versammlung (Gemeindevertretung) zu wählenden Beisitzern. Der Vorsitzende 
ernennt einen der Beisitzenden zum Protokollführer. Erforderlichenfalls kann 
jedoch auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer 
ernannt werden. 
6. 78. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Berathungen 
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Aus- 
genommen hiervon sind Berathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche 
durch die Leitung des Wahlgeschäfts erheischt werden. 
G. 79. 
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch Stimmzettel. 
S. 80. 
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste 
aufgeführt sind, aufgerufen. 
Die Aufgerufenen legen ihre Stimnmzettel uneröffnet in die Wahlurne. 
Findet die Wahl durch die Gemeindeversammlung statt, so wird das 
Stimmrecht nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 48 ausgeübt. 
Die nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahlhandlung er- 
scheinenden Wähler können noch an der Abstimmung theilnehmen. 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der 
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten Namen, welche von einem durch 
den Vorsitzenden zu ernennenden Beisitzer laut gezählt werden. 
§. 81. 
Ungültig sind diejenigen Stimmzzettel, 
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kenn- 
zeichen versehen sind, 
2) welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
3) aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu er- 
kennen ist, 
4) auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren 
Person verzeichnet ist, 
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber 
die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. 
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange außzu- 
bewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechts- 
kräftig entschieden ist.
	        
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