Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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oder deren Rechtsnachfolgern in Anspruch genommen und zuruͤckgefordert werden. 
Dieselben verbleiben vielmehr dem Schulzengutsbesitzer auch nach Aufhebung der 
mit dem Schulzengute verbundenen Amtsverwaltung. 
. 97. 
Die nach den §#§. 94 und 95 etwa erforderliche Auseinandersetzung zwischen 
der Gemeinde und dem Schulzengutsbesitzer wird durch einen von dem Kreis- 
ausschusse zu ernennenden Kommissarius bewirkt. 
Der über die Auseinandersetzung aufzunehmende Rezeß unterliegt der Prüfung 
und Bestätigung des Kreisausschusses. 
5. 98. 
Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (6. 97) Streitigkeiten darüber, 
ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes 
verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte oder 
Befreiungen der in den §9. 94 und 95 gedachten Art zurückzugewähren oder auf- 
zuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den Betheiligten ver- 
weigert, obet die Bestätigung (§. 97 Absatz 2) von dem Kreisausschusse versagt, 
so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und zur Entscheidung an die 
betreffende A de (Generalkommission) abzugeben. 
Gegen die Entscheidung der Generalkommission findet die Berufung an 
das Oberlandeskulturgericht statt, welches endgültig entscheidet. 
Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des 
Kreisausschusses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen. 
S. 99. 
Ist das Auseinandersetzungsverfahren zufolge §. 98 auf die Auseinander- 
setzungsbehörde übergegangen, so steht dieser Behörde auch die Aufnahme, Prüfung 
und Bestätigung des Rezesses zu. 
  
S. 100. 
In Betreff des Verfahrens (§§. 97 bis 99), sowie der Wirkung und Aus- 
führung der Rezesse, gelten die hinsichtlich der Ablösung der Reallasten und der 
Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse bestehenden Vorschriften. 
g. 101. 
Zu den Kosten, welche die Ausführung der in diesem Gesetze den Kreis- 
ausschüssen und deren Kommissarien übertragenen Geschäfte verursacht, haben die 
Gemeinden und die Schulzengutsbesitzer nichts beizutragen. 
Für das Verfahren bei den Auseinandersetzungebehörden gelten die für die- 
selben bestehenden Kostenbestimmungen.
	        
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