Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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§. 112. 
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß unentschuldigtes Ausbleiben 
den Versammlungen der Gemeindevertretung, sowie ordnungswidriges Be- 
nehmen in diesen Versammlungen oder in der Gemeindeversammlung für das 
betreffende Mitglied eine in die eindekafse fließende Geldstrafe von 1 bis 3 Mark 
nach sich ziehen, und daß im Wiederholungsfalle, nach Lage der Sache, Aus- 
schließung aus der Versammlung auf eine gewisse Zeit, bis auf die Dauer eines 
Jahres, verhängt werde. Ueber die Verhängung dieser Strafen beschließt die 
Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung). Gegen den Beschluß findet die Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht auch dem Gemeindevor- 
steher zu. 
- s.113. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beschließt über die Ver- 
waltung und Benutzung des Gemeindevermögens (5#. 68 ff.). 
K. 114. 
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen 
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Genehmi- 
gung des Regierungspräsidenten erforderlich. 
Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche 
den Grundstücken gesetzlich gleichgestellt sind, 
zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen, 
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande be- 
lastet, oder der vorhandene vergrößert wird, 
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Ver- 
Pflichtung, 
zu Veränderungen im Genusse der Gemeindenutzungen 
bedarf es der Genehmigung des Kreisausschusses. 
K. 115. 
Die Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur im Wege 
des öffentlichen Meistgebotes stattfinden. 
Zur Gültigkeit einer solchen Veräußerung gehört: 
1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Grundsteuer- 
mutterrolle, 
2) eine ortsübliche Bekanntmachung, 
3) die einmalige Bekanntmachung durch das für die amtlichen Bekannt- 
machungen des Landraths bestimmte Blatt (Kreisblatt), 
4) eine Frist von vier Wochen von der Bekanntmachung bis zum Ver- 
kaufstermine, 
N.. 9468.) 47
	        
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