Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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5) die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch den Gemeindevorsteher 
oder einen Justizbeamten. 
Der im Absatz 2 unter Nr. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung bedarf es 
nicht, wenn der Grundsteuerreinertrag des Grundstücks 6 Mark nicht übersteigt. 
Liegt diese Voraussetzung (Absatz 3) vor, oder erachtet der Kreisausschuß 
den Vortheil der Gemeinde für gewahrt, so kann ein Verkauf aus freier Hand 
oder ein Tausch stattfinden. 
Das Ergebniß des Verkaufes ist in allen Fällen der Gemeindeversammlung 
(Gemeindevertretung) mitzutheilen; der Zuschlag kann nur mit deren Genehmigung 
ertheilt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Realberechti- 
gungen Anwendung, wobei außerdem die Aufnahme einer Tage in allen Fällen 
nothwendig ist. 
Für die Eintragung im Grundbuche genügt zum Nachweise, daß der Vor— 
schrift dieses Paragraphen genügt worden ist, die Bestätigung des Vertrages durch 
den Kreisausschuß. 
S. 116. 
Die Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen der Gemeinden muß 
im Wege des öffentlichen Meistgebotes geschehen. Ausnahmen hiervon können 
durch den Kreisausschuß gestattet werden. 
Neunter Abschnitt. 
Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen. 
S. 117. 
Die Landgemeinden sind befugt, die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten 
für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen zu beschließen. 
* 
Ueber die Gehalts= und Pensionsverhältnisse dieser Beamten kann durch 
Ortsstatut Bestimmung getroffen werden. 
Auf Antrag der Betheiligten beschließt der Kreisausschuß über die Fest- 
setzung der Besoldungen und sonstigen Dienstbezüige von Gemeindebeamten. 
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten beschließt 
der Kreisausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher 
Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsanspriche als Gehalt 
anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechts- 
weges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
	        
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