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Vierter Titel.
Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke
behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten.
. 128.
Landgemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich belegenen Land-
gemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegen-
heiten nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer durch Beschluß
des Kreisausschusses verbunden werden, wenn die Betheiligten damit einver-
standen sind.
Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann, sofern
das öffentliche Interesse dies erheischt, die Bildung eines solchen Verbandes durch
den Oberpräsidenten erfolgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten im Be-
schlußverfahren durch den Kreisausschuh ersetzt worden ist.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der Veränderung der
Verbände in ihrer Zusammensetzung sowie der Auflösung derselben sinngemäße
Anwendung.
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Bei der Bildung dieser Verbände ist auf die sonst bestehenden Verbände
(Amtsbezirke, Kirchspiele, Schul-, Wegebau-, Armenverbände u. s. w.) thunlichst
Rücksicht zu nehmen.
Es können diesen Verbänden auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmi-
gung die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden.
S. 130.
Ueber die in Folge einer solchen Verbindung oder in Folge einer Aenderung
der Zusammensetzung oder einer Auflösung der Verbände nothwendig werdende
Regelung der Verhältnisse zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß
vorbehaltlich der denselben gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit=
verfahren.
Bei dieser Regelung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Aus-
gleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu treffen.
Insbesondere können einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke zu Vorausleistungen
verpflichtet werden, wenn diejenigen, mit welchen sie verbunden werden sollen,
für gewisse Verbandszwecke bereits vor der Verbindung für sich allein in genügen-
der Weise Fürsorge getroffen haben oder aus anderen Gründen nur einen geringeren
Vortheil von der Verbindung haben.
KC. 131.
Die nach Maßgabe des §. 128 gebildeten Verbände sind berechtigt, die
Ausführung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und