Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 272 — 
Vierter Titel. 
Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke 
behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten. 
. 128. 
Landgemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich belegenen Land- 
gemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegen- 
heiten nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer durch Beschluß 
des Kreisausschusses verbunden werden, wenn die Betheiligten damit einver- 
standen sind. 
Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann, sofern 
das öffentliche Interesse dies erheischt, die Bildung eines solchen Verbandes durch 
den Oberpräsidenten erfolgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten im Be- 
schlußverfahren durch den Kreisausschuh ersetzt worden ist. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der Veränderung der 
Verbände in ihrer Zusammensetzung sowie der Auflösung derselben sinngemäße 
Anwendung. 
* 
Bei der Bildung dieser Verbände ist auf die sonst bestehenden Verbände 
(Amtsbezirke, Kirchspiele, Schul-, Wegebau-, Armenverbände u. s. w.) thunlichst 
Rücksicht zu nehmen. 
Es können diesen Verbänden auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmi- 
gung die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden. 
S. 130. 
Ueber die in Folge einer solchen Verbindung oder in Folge einer Aenderung 
der Zusammensetzung oder einer Auflösung der Verbände nothwendig werdende 
Regelung der Verhältnisse zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß 
vorbehaltlich der denselben gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit= 
verfahren. 
Bei dieser Regelung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Aus- 
gleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu treffen. 
Insbesondere können einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke zu Vorausleistungen 
verpflichtet werden, wenn diejenigen, mit welchen sie verbunden werden sollen, 
für gewisse Verbandszwecke bereits vor der Verbindung für sich allein in genügen- 
der Weise Fürsorge getroffen haben oder aus anderen Gründen nur einen geringeren 
Vortheil von der Verbindung haben. 
KC. 131. 
Die nach Maßgabe des §. 128 gebildeten Verbände sind berechtigt, die 
Ausführung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.