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Veranstaltungen auf gemeinsame Kosten zu beschließen. Sie bilden in den Fällen,
wo die Fürsorge für die öffentliche Armenpflege von ihnen übernommen oder
ihnen auferlegt wird, Gesammtarmenverbände im Sinne des §F. 12 des Gesetzes
vom 8. März 1871 (Gesetz Samml. S. 130). Auf die bereits bestehenden
Gesammtarmenverbände finden die Bestimmungen dieses Titels fortan siungemäße
Anwendung.
Im Uebrigen werden die Rechtsverhältnisse der Verbände durch ein Statut
geregelt, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen
ist und der Bestätigung des Kreisausschusses unterliegt.
F. 132.
Das Statut muß enthalten:
1) die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke,
welche den Verband bilden,
2) die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden Angelegen-
heiten,
3) die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo dessen
Verwaltung geführt wird,
4) die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen
Angelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird,
5) eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung
des Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Verbandes nach
Außen,
6) die Bestimmung des Maßstabes für die Vertheilung der Beiträge zu
den gemeinsamen Ausgaben auf die Verbandsmitglieder.
Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt (§. 115
Nr. 3) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Außerdem bleibt es der Beschluß-
fassung der einzelnen Verbände überlassen, weiter noch die Bekanntmachung des
Statuts auf anderem Wege anzuordnen.
S. 133.
Verbandsvorsteher können nur solche Personen sein, bei welchen die Voraus,
setzungen zur Uebernahme des Amtes als Gemeinde= oder Gutsvorsteher vorliegen.
Vertreter von Gemeinden können nur die zur Uebernahme des Amts als
Gemeindeverordneter in denselben befähigten Personen sein.
Selbständige Gutsbezirke werden durch den Besitzer des Gutes, im Falle
des §. 124 zu 1, 2 und 4 und F. 126 durch den Stellvertreter desselben vertreten.
S. 134.
Die Wahl des Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zugleich
Gemeinde-, Guts= oder Amtsvorsteher ist, der Bestätigung durch den Landrath
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des F. 84 dieses Gesetzes.
oes. Sauml. 1891. (Nr. 9168.) 48