Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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d.  148.

Soweit  den  Volksschulen  die  Eigenschaft  von  Gemeindeanstalten  beiwohnt,
kommen  in  Ansehung  derselben  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nur  unter  den
aus  den  besonderen  Gesetzen  über  die  Volksschule  sich  ergebenden  Einschränkungen
zur  Anwendung.

d.  149.

Der  Minister  des  Innern  erläßt  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
  Bestimmungen.

Wegen  der  Vorbereitungen  für  die  nothwendig  werdenden  Neuwahlen  ist
alsbald  nach  der  Verkündigung  des  Gesetzes  Anordnung  zu  treffen.  Die  Vollmacht
der  bisherigen  Mitglieder  der  bestehenden  Gemeindevertretungen  erlischt  mit  dem
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes;  doch  bleiben  dieselben  bis  zur  Einführung
der  neugewählten  Gemeindeverordneten  im  Amte.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Gemeindevorsteher,
  Schöffen  und  sonstigen  gewählten  Gemeindebeamten  verbleiben  in  demselben
  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlperiode.  Ingleichen  verbleiben  im  Amte  die
besoldeten  Gemeindebeamten  nach  Maßgabe  ihres  Anstellungsvertrages.

Denjenigen  Gemeindeangehörigen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  von  einem  Einkommen  von  mehr  als  660  Mark  bis  ausschließlich
900  Mark  zur  Staatssteuer  eingeschätzt  und  zu  den  Gemeindelasten  herangezogen
sind,  steht  in  derjenigen  Gemeindeversammlung,  welche  erstmalig  über  die  Freilassung
  der  im  F.  13  erwähnten  Personen  von  den  Gemeindelasten  zu  beschließen
hat,  ein  Stimmrecht  nach  Maßgabe  des  §J.  48  Nr.  1  zu.  Diese  Beschlußfassung
ist  unmittelbar  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  herbeizuführen.

Diese  Bestimmung  findet  auf  die  Wahlen  in  die  Gemeindevertretung  sinngemäße
  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Amsterdam,  den  3.  Juli  1891.

(.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Jedlitz.  Thielen.

Redigirt  im  Bureau  des  Sinatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.