Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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ist,  der  Kreisausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt  in  allen
Fällen  zwei  Wochen.

Die  Gemeindeversammlung,  die  Gemeindevertretung,  der  Gemeindevorstand
und  der  Gemeindeverband  (Titel  IV)  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im
Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

S.  145.

Auf  Gemeindeverbände,  denen  eine  Stadtgemeinde  angehört  (F.  138),
finden  an  Stelle  der  I#.  139,  140,  141,  143,  144  die  entsprechenden  Vorschriften
  für  Stadtgemeinden  (G.  7,  15,  *  20,  ,  21  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltu  tsbehörden  vom  1.  August  1883
lGesetz  Samml.  S.  237.)  sinngemäße  Anwendung.

Sechster  Titel.
Ausführungs=  und  Uebergangsbestimmungen.

K.  146.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkt  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
  die  §#.  18  bis  78  Theil  II  Titel  7  Allgemeinen  Landrechts,  das  Gesetz,
betreffend  die  L  in  den  sechs  östlichen  Movinzen  der
Preußischen  Monarchie,  vom  14.  April  1856,  die  §#§.  22  bis  45  sowie  der
§.  53  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  in  der  Fassung  vom
19.  März  1881  und  die  §§.  24  bis  37  206  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  für  die  im
§.  1  genannten  Provinzen  außer  Kraft.  Die  Bestimmungen  der  §#.  51,  51a
und  55  a  Absatz  2  der  Kreisordnung  bleiben  auch  fernerhin  in  Kraft.

Rechte  und  Pflichten,  welche  auf  besonderen  Titeln  des  öffentlichen  Rechts
beruhen,  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  diese  Titel  von  den  bisherigen  allgemeinen
und  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten  und
Observanzen  abweichende  Bestimmungen  enthalten.  Eine  solche  Abweichung  wird
nicht  vermuthet.

 

S.  147.

Die  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Ortsstatuten,  allgemeinen
  Gewohnheitsrechte  und  Observanzen  bleiben,  soweit  dieses  Gesetz  ortsstatutarische
  Regelung  zuläßt,  unbeschadet  der  Bestimmung  in  Absatz  2,  einstweilen,
längstens  auf  drei  Jahre,  in  Kraft.

Bis  zum  Inkrafttreten  eines  Kommunalsteuergesetzes,  längstens  aber  bis
zum  1.  April  1897,  können  die  bei  Verkündigung  dieser  Landgemeindeordnung
für  Vertheilung  der  Gemeindeabgaben  statutarisch  oder  observanzmäßig  bestehenden
Maßstäbe  durch  Beschluß  der  Gemeinde  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses
aufrecht  erhalten  werden.

Ges.  Samml.  1891.  (Fr.  9468.  49