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1) Die Geschäfte für die linksrheinischen Landestheile sowie für die Hohen-
zollernschen Lande werden der Rentenbank in Münster übertragen.
2) Die Vorschriften, welche für die an die Stelle der Reallasten tretenden
Geldrenten gegeben sind, gelten auch für die in S#§F. 1 bis 3 erwähnten
Renten.
3) Die Bestimmungen, welche eine Tilgungsperiode von 41½/1 Jahren
beziehentlich eine Herabminderung der Rente auf neun Zehntel voraus-
setzen, bleiben ohne Anwendung.
4) Welche Summen im Falle des §. 23 des Rentenbankgesetzes vom
2. März 1850 in den verschiedenen Jahren der beiden Tilgungsperioden
zur Ablösung von Rentenbeträgen erforderlich sind, ergiebt sich aus den
als Anlage I und II beigefügten Tabellen. Eine derartige Kapitals-
ablösung innerhalb der ersten 10 Jahre nach Begründung des Renten-
guts ist nur mit Genehmigung der Generalkommission zulässig.
5) Die Ueberweisung von Rückständen an Rentengutsrenten ist unzulässig.
6) Auf Antrag der Generalkommission wird im Grundbuch vermerkt, daß
das Grundstück als Rentengut der Rentenbank rentenpflichtig sei. In
den Eintragungsvermerk ist der Betrag der Rentenbankrente, sowie
die Tilgungszeit derselben aufzunehmen.
7) Die Uebernahme der Rentenbankrente kann auch zum 2. Januar und
1. Juli erfolgen. Dementsprechend sind die betreffenden Rentenbriefe
zu verzinsen.
8) Auf die durch die Anwendung dieses Gesetzes bei der Generalkommission
entstehenden Kosten finden — unbeschadet der Vorschriften im §. 12 —
die Bestimmungen des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinander-
setzungssachen vom 24. Juni 1875 (Gesetz Samml. S. 395) mit der
Maßgabe Anwendung, daß für die Bemessung des Pauschsatzes die
Grundsätze des §. 2 Nr. 1 gelten. Der Jahreswerth ist nach den
Zinsen der ausgegebenen Rentenbriefe festzustellen.
9) Die Ressortminister bestimmen, ob und von welchem Zeitpunkte 3½.
oder 4prozentige Rentenbriefe als Abfindung (F. 1) oder als Darlehn
(§. 2) gegeben werden sollen. So lange der Kurs der 4prozentigen
Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf dem Neumwerth oder
darunter steht, dürfen 3½prozentige Rentenbriefe nur mit Zustimmung
des Empfängers (5§8. 1, 2) ausgegeben werden.
K. 7.
Die Generalkommission hat den Antrag auf Ablösung der Rente (K. 1)
oder auf Gewährung eines Darlehns (F. 2) soweit zurückzuweisen:
1) als nicht der abzulösenden Rente oder dem Darlehn das Vorrecht vor
den sonstigen privatrechtlichen Belastungen des Rentenguts zusteht,
(Nr. 9469.) 50“