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2) als nicht für die zu übernehmende Rentenbankrente (§. 3) die gehörige
Sicherheit vorhanden ist.
Die Sicherheit kann als vorhanden angenommen werden, wenn der
25 fache Betrag der Rentenbankrente (F. 3) innerhalb des 30 fachen Betrages des
bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertrages mit Hinzu-
rechnung der Hälfte des Werthes, mit welchem die Gebäude bei einer der nach
§. 19 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 bestimmten Versicherungs-
gesellschaften versichert sind, oder innerhalb der ersten drei Viertel des durch ritter-
schaftliche, landschaftliche oder besondere Taxe zu ermittelnden Werthes der Liegen-
schaften zu stehen kommt.
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Wird der Werth der Liegenschaften durch besondere Taxe ermittelt, so kann
der durch die Errichtung der erforderlichen Wohn= und Wirthschaftsgebäude zu
erzielende Mehrwerth mitberücksichtigt werden. Die Uebernahme der Rentenbank-
rente ist jedoch in diesem Falle ganz oder zu einem entsprechenden Theile bis zu
dem auf die ordnungsmäßige Herstellung der Gebäude folgenden nächsten Ueber-
nahmetermin auszusetzen.
S. 9.
Die besondere Taxe (§.7 Absatz 2) wird durch die Generalkommission unter
Zuziehung zweier Kreisverordneten und, falls es auf Abschätzung von Gebäulich-
keiten ankommt, eines Bausachverständigen aufgenommen und festgesetzt.
In einfachen und klaren Fällen ist die Generalkommission befugt, nach
ihrem Ermessen die Tage festzusetzen oder sich die Ueberzeugung von der Sicherheit
in anderer geeigneter Weise zu verschaffen.
C. 10.
Auf Antrag des Rentenberechtigten kann die Uebernahme des nur mit Zu-
stimmung beider Theile ablösbaren Theils der Rente auf die Rentenbank erfolgen,
wenn diesem Rententheile das Vorrecht vor den sonstigen privatrechtlichen Be-
lastungen des Rentenguts zusteht und der 25 fache Betrag der diesem Rententheile
entsprechenden Rentenbankrente unter Hinzurechnung derjenigen Summe, welche
nach F. 6 Nr. 4 für die Ablösung der auf dem Rentengute bereits ruhenden
Rentenbankrente bei Stellung des Antrages noch erforderlich ist, innerhalb der in
§. 7 ff. vorgeschriebenen Sicherheit zu stehen kommt.
Die Entschädigung der Rentenberechtigten erfolgt nach Maßgabe dieses Ge-
setzes. Die übernommenen Renten haben das Vorzugsrecht der Rentenbankrenten.
Erfolgt die Uebernahme der Rente, so tritt der Staat in alle dem Renten-
berechtigten aus dem Rentengutsvertrage zustehenden Rechte.
Auf Verlangen des Staates ist diese Rente in eine gemäß den Be-
stimmungen dieses Gesetzes zu berechnende Rentenbankrente umzuwandeln.