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S. 3.
Ueber die Anträge entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf
Klage der Wegebaupflichtigen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in Städten
mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Amsterdam, den 2. Juli 1891.
— Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz.
(Nr. 9471.) Gesetz, betreffend Abänderung der §§. 31, 65 und 68 des Gesetzes zur
Ausführung des Bundeßsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom
8. März 1871 (Gesetz Samml. S. 130). Vom 11. Juli 1891.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
Artikel J.
Der §. 31 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871 wird aufgehoben. An seine
Stelle treten die nachfolgenden S§. 31, 31 a) b, c, d und e.
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Die Landarmenverbände — in der Provinz Ostpreußen der Land-
armenverband der Provinz — sind verpflichtet, für Bewahrung, Kur
und Pflege der hülfsbedürftigen Geisteskranken, Idioten, Epileptischen,
Taubstummen und Blinden, soweit dieselben der Anstaltspflege bedürfen,
in geeigneten Anstalten Fürsorge zu treffen.
Verpflichtet zur Aufnahme und Bewahrung, zur Gewährung der
Kur und Pfflege ist zunächst derjenige Landarmenverband,) welchem
der vorläufig unterstützungspflichtige Ortsarmenverband angehört.
Dieser Landarmenverband kann die Uebernahme des Hülfsbedürftigen,
sowie den Ersatz der aufgewendeten Verpflegungs- und Ueberführungs-
kosten von demjenigen Landarmenverbande verlangen, dem der end-
gültig unterstützungspflichtige Ortsarmenverband angehört.