Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses sind 
vorläufig vollstreckbar. 
Wird innerhalb der zwei Wochen die Klage nicht erhoben, so wird der Vor- 
bescheid endgültig und vollstreckbar. 
S. 11. 
Als Kosten des Verfahrens kommen nur baare Auslagen, insbesondere Reise- 
kosten und Gebühren der Sachverständigen, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. 
Die Kosten des Vorverfahrens werden als Theil der Kosten des Verwaltungs- 
streitverfahrens behandelt. 
. 12. 
Ist während des Kalenderjahres wiederholt durch Roth= oder Damwild 
verursachter Wildschaden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt worden, so muß 
auf Antrag des Ersatzpflichtigen oder der Jagdberechtigten die Aufsichtsbehörde 
sowohl für den betroffenen, als auch nach Bedürfniß für benachbarte Jagdbezirke 
die Schonzeit der schädigenden Wildgattung für einen bestimmten Zeitraum auf- 
heben und die Jagdberechtigten zum Abschuß auffordern und anhalten. 
g. 13. 
Genügen diese Maßregeln nicht, so hat die Aufsichtsbehörde den Grund- 
besitzern und sonstigen Nutzungsberechtigten selbst nach Maßgabe der I#§. 23 und 
24 des Gesetzes vom 7. März 1850 (Gesetz Samml. S. 165) die Genehmigung 
zu ertheilen, das auf ihre Grundstücke übertretende Roth= und Damwild auf 
jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehres 
zu erlegen. 
S. 14. 
Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen 
es nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild 
austritt, haftet für den durch das ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. 
Außer dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberech- 
tigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarzwild auf jede erlaubte Art fangen, 
tödten und behalten. 
Die Aufsichtsbehörde kann die Benutzung von Schießwaffen für eine be- 
stimmte Zeit gestatten. " 
Die Aufsichtsbehörde hat außerdem zur Vertilgung uneingefriedigten Schwarz= 
wildes alles Erforderliche anzuordnen, sei es durch Polizeijagden, sei es durch 
andere geeignete Maßregeln oder Auflagen an die Jagdberechtigten des Bezirks 
und der Nachbarforsten. 
S. 15. 
Wilde Kaninchen unterliegen dem freien Thierfange, mit Ausschluß des 
Fangens mit Schlingen. 
(Nr. 9474.) « 54«
	        
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