Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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g. 16. 
Die Aufsichtsbehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen- und 
Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten An- 
lagen Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittelst Schußwaffen zu erlegen. Der 
Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten Thiere, soweit sie seinem 
Jagdrechte unterliegen, gegen das übliche Schußgeld überlassen werden. 
Die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheines. Sie darf Per- 
sonen, welchen der Jagdschein versagt werden muß, nicht ertheilt werden und ist 
widerruflich. 
K. 17. 
Gegen die Anordnung oder Versagung obiger Maßregeln (§. 16) seitens 
der Aufsichtsbehörde (des Landraths, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, in 
Hohenzollern des Oberamtmanng) ist nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß, 
in Hohenzollern an den Regierungspräsidenten, und gegen deren Entscheidung die 
Beschwerde zulässig, welche an den Minister des Innern und den Minister für 
Landwirthschaft, Vomänen und Forsten geht. 
S. 18. 
Sofern das gegenwärtige Gesetz dem Jagdpächter größere, als die bis- 
herigen Verpflichtungen auferlegt, kann er den Pachtvertrag innerhalb drei Monaten 
nach Verkündigung dieses Gesetzes derart kündigen, daß das Pachtverhältniß mit 
Ende des laufenden Pachtjahres erlischt. 
Das gleiche Recht steht dem Verpächter zu, sofern der Pächter nicht für 
die Zeit bis zum Ablaufe der bestehenden Pachtverträge die Vergütung der durch 
das Gesetz dem Verpächter auferlegten Wildschäden auf sich nimmt. 
S. 19. 
Der §. 25 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (Gesetz-Samul. 
S. 165), §. 27 der Verordnung vom 30. März 1867 (Gesetz Samml. S. 416) 
und §. 28 des Gesetzes vom 17. Juli 1872 (Lauenb. Offiz. Wochenblatt Nr. 42) 
werden aufgehoben. 
Wildschadenersatz kann nur auf Grund und nach Maßgabe dieses Gesetzes 
gefordert werden. 
§. 20. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Buckingham Palace London, den 11. Juli 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz. Thielen. 
  
 
	        
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