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g. 16.
Die Aufsichtsbehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen- und
Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten An-
lagen Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittelst Schußwaffen zu erlegen. Der
Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten Thiere, soweit sie seinem
Jagdrechte unterliegen, gegen das übliche Schußgeld überlassen werden.
Die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheines. Sie darf Per-
sonen, welchen der Jagdschein versagt werden muß, nicht ertheilt werden und ist
widerruflich.
K. 17.
Gegen die Anordnung oder Versagung obiger Maßregeln (§. 16) seitens
der Aufsichtsbehörde (des Landraths, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, in
Hohenzollern des Oberamtmanng) ist nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß,
in Hohenzollern an den Regierungspräsidenten, und gegen deren Entscheidung die
Beschwerde zulässig, welche an den Minister des Innern und den Minister für
Landwirthschaft, Vomänen und Forsten geht.
S. 18.
Sofern das gegenwärtige Gesetz dem Jagdpächter größere, als die bis-
herigen Verpflichtungen auferlegt, kann er den Pachtvertrag innerhalb drei Monaten
nach Verkündigung dieses Gesetzes derart kündigen, daß das Pachtverhältniß mit
Ende des laufenden Pachtjahres erlischt.
Das gleiche Recht steht dem Verpächter zu, sofern der Pächter nicht für
die Zeit bis zum Ablaufe der bestehenden Pachtverträge die Vergütung der durch
das Gesetz dem Verpächter auferlegten Wildschäden auf sich nimmt.
S. 19.
Der §. 25 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (Gesetz-Samul.
S. 165), §. 27 der Verordnung vom 30. März 1867 (Gesetz Samml. S. 416)
und §. 28 des Gesetzes vom 17. Juli 1872 (Lauenb. Offiz. Wochenblatt Nr. 42)
werden aufgehoben.
Wildschadenersatz kann nur auf Grund und nach Maßgabe dieses Gesetzes
gefordert werden.
§. 20.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 11. Juli 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz. Thielen.