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Nr. 9j475.) Gesetz, betreffend die Königlichen Gewerbegerichte in der Rheinprovinz. Vom
11. Juli 1891.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Auf die Zuständigkeit, Zusammensehung und Thätigkeit der Königlichen
Gewerbegerichte in der Rheinprovinz und auf das Verfahren vor denselben finden,
soweit im Nachstehenden nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die Vor-
schriften des ersten bis vierten Abschnitts des Reichsgesetzes, betreffend die Gewerbe-
gerichte, vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) Anwendung.
Die in diesen Vorschriften dem Statut vorbehaltenen Anordnungen werden
durch Regulativ (§. 13) getroffen.
§. 2.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Regierungs-
präsidenten ernannt. Dieselben dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein.
S. 3.
Hausgewerbetreibende sind als Arbeiter wählbar und wahlberechtigt. Durch
das Regulativ können Hausgewerbetreibende, welche mehrere Hülfskräfte beschäftigen,
den Arbeitgebern gleichgestellt werden.
S. 4.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen werden durch den Be-
zirksausschuß entschieden. Derselbe hat Wahlen, welche gegen das Gesetz oder die
auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu
erklären.
S. 5.
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen oder wiederholt für ungültig
erklärt,, so werden die Beisitzer zu gleichen Theilen aus der Zahl der Arbeitgeber
und der Arbeiter von dem Regierungspräsidenten ernannt.
S. 6.
Ueber die Gründe, aus welchen die Uebernahme des Beisitzeramtes abgelehnt
wird, entscheidet der Bezirksausschuß.
i Ob und in welcher Höhe den Mitgliedern des Gewerbegerichtes für ihre
Theilnahme an den Situngen eine Verglitung für Reisekosten und eine Ent-
shäiigung für Zeitversiumniß zu gewähren ist, wird durch das Regulativ be-
unmt.
(Nr. 9475.)