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Die sonstigen Unterhaltungskosten sind, soweit sie nicht in den Einnahmen
des Gerichtes ihre Deckung finden, durch Zuschläge zur Gewerbesteuer von den-
jenigen Gewerbetreibenden des Bezirkes aufzubringen, welche wahlberechtigt und
zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Die Umlage dieser Kosten erfolgt nach näherer
Bestimmung des Regulativs durch das Gewerbegericht. Der Beschluß des Ge—
werbegerichtes bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
Gebühren, Kosten und Strafen, welche nach diesem Gesetze zur Hebung
gelangen, bilden Einnahmen des Gerichtes.
Diejenige öffentliche Kasse, welche die Kassengeschäfte des Gewerbegerichtes
zu übernehmen hat, wird durch das Regulativ bestimmt.
C. 12.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gehülfen
und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, sowie auf Arbeiter, welche
in den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen be-
schäftig find
g. 13
Die Regulative, sowie die sonstigen zur Durchführung dieses Gesetzes er-
forderlichen Bestimmungen werden von dem Minister für Handel und Gewerbe
im Einvernehmen mit dem Justizminister erlassen.
S. 14.
Die Verordnung vom 7. August 1846 (Gesetz= Samml. S. 403), die in
derselben bezeichneten Gesetze und Dekrete und die auf Grund derselben erlassenen
Regulative, sowie der §. 10 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeß-
ordnung vom 24. März 1879 (Gesetz Samml. S. 281) werden aufgehoben.
S. 15.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Der Minister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Justizminister die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Einrich-
tungen und Anordnungen bereits vor diesem Zeitpunkte zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 11. Juli 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. Gr. v. Zedlitz. Thielen.
(Nr. 9475—9470.)