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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 27.
Inhalt: Gesed, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Vorausleistungen für den Wegebau in
der Provinz Brandenburg, S. 316. — Wegeordnung für die Provinz Sachsen, S. 316.
(Nr. 9477.) Gesetz, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Vorausleistungen
für den Wegebau in der Provinz Brandenburg. Vom 7. Juli 1891.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für
den Umfang der Provinz Brandenburg, was folgt:
C. 1.
Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung von Fabriken, Berg-
werken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend,
oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf
Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen ver-
mehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und
insoweit dieselbe nicht durch die Erhebung von Chausseegeld gedeckt wird, ein an-
gemessener Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden.
G. 2.
Der Staat, die Provinz, die Kreise und diejenigen Stadtgemeinden, welche
einen Stadtkreis bilden, sind zur Stellung derartiger Anträge (§. 1) nicht befugt.
*-“
Ueber die Anträge entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf
Klage der Wegebaupflichtigen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in Städten
mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Windsor Castle, den 7. Juli 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Shr v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. v. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz.
Ges. Samml. 1891. (Nr. 9477—9178.) 55
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1891.