Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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gestatten. Vor Feststellung des Planes hat die Anhörung der Wegepolizeibehörde 
und der Wegebaupflichtigen zu erfolgen. 
Die Wegepolizeibehörde kann im Falle des öffentlichen Interesses genehmigen, 
daß die Ausführung derartiger Anlagen durch die Festsetzung der Entschädigung 
nicht aufgehalten werde. 
Eine Entschädigung ist in allen Fällen nur soweit zu gewähren, als durch 
derartige Anlagen eine Erschwerung der Wegebaulast oder eine Beeinträchtigung 
der Nutzungen veranlaßt wird. 
Steht die Nutzung eines öffentlichen Weges und seiner Zubehörungen einem 
Anderen als dem Wegebaupflichtigen zu, so finden die vorstehenden Bestimmungen 
gleichfalls Amvendung. · 
Die Anlage von anderweitigen Anstalten innerhalb des Wegegebietes, welche 
nicht durch besondere Gesetze vorgesehen sind, erfordert neben der Genehmigung 
der Wegepolizeibehörde die Zustimmung des Wegebaupflichtigen und darf vor 
Ertheilung derselben nicht ausgeführt werden. 
Wird die Zustimmung versagt, so kann dieselbe durch Beschluß des Kreis. 
ausschusses, und wenn eine Stadt, ein Kreis oder die Provinz dabei betheiligt 
sind, durch Beschluß des Bezirksausschusses ergänzt werden. Eine solche Ergänzung 
kann nur erfolgen, wenn der Unternehmer bereit und dazu im Stande ist, den 
Wegebaupflichtigen für die durch die Anlage ihm erwachsende Erschwerung der 
Unterhaltungspflicht oder entstehende Beeinträchtigung der Nutzungen zu ent- 
schädigen. 
Die Anlegung und Unterhaltung von Brücken und Durchlässen jeder Art 
für künstliche Anlagen und Vorrichtungen der vorbezeichneten Art, welche dem 
Zweck der Wegeanlagen fremd sind, gehört nicht zur Wegebaulast. 
C. 11. 
Die an öffentlichen Wegen oder Zubehörungen derselben bestehenden privat- 
rechtlichen Nutzungs= oder sonstigen Rechte Dritter müssen dem Wegebaupflichtigen 
auf sein Verlangen, soweit dies im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder zu 
einer ordnungsmäßigen Wegeunterhaltung für erforderlich zu erachten ist, gegen 
Entschädigung abgetreten werden. Bei Berechnung der letzteren sind die Lasten, 
welche dem Berechtigten oblagen, von dem Werthe der Nutzungs- oder sonstigen 
Rechte in Abrechnung zu bringen. 
Ueber die Nothwendigkeit der Abtretung solcher Privatrechte beschließt der 
Bezirksausschuß. 
S. 12. 
Die Festsetzung der Entschädigung (§§. 10 und 11) erfolgt mangels güt- 
licher Einigung durch den Bezirksausschuß auf Grund vollständiger Erörterungen 
zwischen den Parteien und, soweit dies erforderlich, sachverständiger Abschätzung. 
Gegen den Beschluß steht binnen drei Monaten nach der Zustellung beiden Theilen 
der Rechtsweg offen.
	        
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