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KG. 23.
Ueber die Feststellung der Regulative beschließen in Landkreisen die Kreis-
ausschüsse, in Stadtkreisen die städtischen Behörden (K. 169 der Kreisordnung
vom 13. Dezember 1872 — Gesetz-Samml. S. 661).
Die Regulative sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Von den Wegen, deren Unterhaltung auf besonderen
Titeln beruht.
a. Ohne Hebeberechtigung.
g. 24. .
Oeffentliche Wege, deren Unterhaltung auch nach Erlaß dieses Gesetzes nicht
der Provinz, den Kreisen oder Gemeinden obliegt, sondern einem auf Grund
besonderen Titels Verpflichteten verbleibt (§§. 43 ff.), sind so zu unterhalten wie
die Gemeindewege. Die Regulative für den Gemeindewegebau finden auf sie
Anwendung.
g. 25
Der auf Grund besonderer Titel Verpflichtete kann seine Verpflichtung durch
Zablung einer jährlichen Geldrente an den gesetzlich Verpflichteten ablösen. In-
gleichen kann der letztere die Ablösung der auf besonderem Titel beruhenden Ver-
pflichtung verlangen. Die Höhe der Geldrente ist nach dem Maße der Unter-
haltungslast, welche der besondere Titel bedingt, zu bemessen.
Der Verpflichtete kann jederzeit durch eimmalige Zahlung des fünfundzwanzig-
fachen Betrages der Geldrente von deren ferneren Zahlung sich befreien. Neben
dieser Ablösungssumme ist die noch nicht fällige Rente nach Verhältniß der seit
dem letzten Fälligkeitstermin verflossenen Zeit zu zahlen.
Hinsichtlich des Ablösungsverfahrens finden die S§. 29 und 34 Anwendung.
n
Geräth ein auf Grund besonderer Titel Verpflichteter in Vermögensverfall,
und geht die Verpflichtung nicht auf einen leistungsfähigen Dritten über, so tritt
die Weebaupsicht des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten
in Kraft.
b. Mit Hebeberechtigung.
6. 27.
Wenn für die Benutzung von öffentlichen Wegen oder von Zubehörungen
derselben eine Abgabe (Wege-, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fährgeld u. s. w.)
zu entrichten ist, so liegt die Baulast an Stelle des nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes sonst Verpflichteten dem Hebungsberechtigten und zwar, soweit nicht
bei Verleihung des Hebungsrechts abweichende Bestimmungen getroffen sind, in
dem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu bestimmenden Umfange ob.
(Nr. 9478)