Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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KG. 23. 
Ueber die Feststellung der Regulative beschließen in Landkreisen die Kreis- 
ausschüsse, in Stadtkreisen die städtischen Behörden (K. 169 der Kreisordnung 
vom 13. Dezember 1872 — Gesetz-Samml. S. 661). 
Die Regulative sind öffentlich bekannt zu machen. 
II. Von den Wegen, deren Unterhaltung auf besonderen 
Titeln beruht. 
a. Ohne Hebeberechtigung. 
g. 24. . 
Oeffentliche Wege, deren Unterhaltung auch nach Erlaß dieses Gesetzes nicht 
der Provinz, den Kreisen oder Gemeinden obliegt, sondern einem auf Grund 
besonderen Titels Verpflichteten verbleibt (§§. 43 ff.), sind so zu unterhalten wie 
die Gemeindewege. Die Regulative für den Gemeindewegebau finden auf sie 
Anwendung. 
g. 25 
Der auf Grund besonderer Titel Verpflichtete kann seine Verpflichtung durch 
Zablung einer jährlichen Geldrente an den gesetzlich Verpflichteten ablösen. In- 
gleichen kann der letztere die Ablösung der auf besonderem Titel beruhenden Ver- 
pflichtung verlangen. Die Höhe der Geldrente ist nach dem Maße der Unter- 
haltungslast, welche der besondere Titel bedingt, zu bemessen. 
Der Verpflichtete kann jederzeit durch eimmalige Zahlung des fünfundzwanzig- 
fachen Betrages der Geldrente von deren ferneren Zahlung sich befreien. Neben 
dieser Ablösungssumme ist die noch nicht fällige Rente nach Verhältniß der seit 
dem letzten Fälligkeitstermin verflossenen Zeit zu zahlen. 
Hinsichtlich des Ablösungsverfahrens finden die S§. 29 und 34 Anwendung. 
n 
Geräth ein auf Grund besonderer Titel Verpflichteter in Vermögensverfall, 
und geht die Verpflichtung nicht auf einen leistungsfähigen Dritten über, so tritt 
die Weebaupsicht des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten 
in Kraft. 
b. Mit Hebeberechtigung. 
6. 27. 
Wenn für die Benutzung von öffentlichen Wegen oder von Zubehörungen 
derselben eine Abgabe (Wege-, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fährgeld u. s. w.) 
zu entrichten ist, so liegt die Baulast an Stelle des nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes sonst Verpflichteten dem Hebungsberechtigten und zwar, soweit nicht 
bei Verleihung des Hebungsrechts abweichende Bestimmungen getroffen sind, in 
dem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu bestimmenden Umfange ob. 
(Nr. 9478)
	        
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