— 322 —
. 28.
Fallen derartige Verkehrsanstalten in den Zug von Gemeindewegen, so
finden für die Unterhaltung die etwa erlassenen Regulative Anwendung.
g. 29. ·
Genügt eine solche Verkehrsanstalt in derjenigen Beschaffenheit, in welcher
sie der Hebungsberechtigte nach den bei Verleihung des Hebungsrechts getroffenen
Bestimmungen zu unterhalten verpflichtet ist, nicht den nach diesem Gesetze zu
stellenden Anforderungen, und erklärt sich der Hebungsberechtigte nicht innerhalb
der von der Wegepolizeibehörde gestellten Frist bereit, dieselbe diesen Anforderungen
entsprechend zu verändern und zu unterhalten, so tritt die Wegebaupflicht des
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten ein.
Der Hebungsberechtigte ist in diesem Falle verpflichtet, die Verkehrsanstalt
jenem Verpflichteten zu Eigenthum abzutreten. Dem Hebungsberechtigten steht
für den ihm aus der hiermit verbundenen Aufhebung des Hebungsrechtes er-
wachsenden Verlust in den Grenzen und nach Maßgabe der Verordnung vom
16. Juni 1838, die Kommunikationsabgaben betreffend (Gesetz= Samml. S. 353 ff.),
eine Entschädigung zu. Dieselbe ist von dem in die Unterhaltung eintretenden
Wegebaupflichtigen zu leisten und wird nach Maßgabe der genannten Verordnung
mit den nachfolgenden Abweichungen festgestellt.
Der Entschädigungspflichtige ist gleich dem Hebungsberechtigten bei dem
Verfahren zuzuziehen und mit seinen Erklärungen zu hören. Die zuzuziehenden
beiden Sachverständigen werden je einer von dem Hebungsberechtigten und dem
Entschädigungspflichtigen ernannt. Bei der Abschätzung der Hebungsrechte, wie
der Unterhaltungs- und Herstellungskosten wird der der Abschätzung voraus-
gegangene fünfzehnjährige Zeitraum zu Grunde gelegt.
K. 30.
Geräth eine solche Verkehrsanstalt wegen Unvermögens des Hebungsberech-
tigten in Verfall und kann ihre vorschriftsmäßige Unterhaltung nicht durch Ueber-
nahme seitens eines leistungsfähigen Dritten oder durch Beschlaglegung auf die
Erträge sichergestellt werden, so kann dem Hebungsberechtigten seine Berech-
tigung entzogen und die Anstalt nebst allen Zubehörungen dem ohne Bestehen
eines Hebungsrechts Verpflichteten zur Unterhaltung überwiesen werden.
Eine Entschädigung an den Hebungsberechtigten wird nicht gewährt.
g. 31.
Uebersteigen die Abgaben, welche für die Benutzung von öffentlichen Wegen
oder von Zubehörungen derselben zu entrichten sind (§. 27), die Unterhaltungs-
und Wiederherstellungskosten einschließlich der landüblichen Zinsen vom Anlage-
kapital, so sind dieselben auf den Antrag der sonst gesetzlich Verpflichteten auf
einen diesen Kosten entsprechenden Betrag zu ermäßigen.