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b i sind diese Abgaben auf den Antrag der sonst gesetzlich Verpflichteten
abzulösen.
Für den in Folge einer solchen Ermäßigung oder Ablösung theilweise oder
ganz fortfallenden Betrag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von
dem Antragsteller zu leistende und nach den Bestimmungen des F. 29 festzustellende
Entschädigung zu.
. 2.
Auch dem Hebungsberechtigten steht das Recht zu, die Aufhebung der mit
dem Hebungsrechte verbundenen Baulast und deren Uebernahme seitens des
sonst Verpflichteten zu verlangen, wenn er bereit und im Stande ist, denselben
für den über den Werth des Hebungsrechts etwa hinausgehenden Betrag der
Baulast zu entschädigen und im Uebrigen auf das Hebungsrecht ohne Entschädigung
verzichtet.
S. 33.
In den Fällen der §§. 29, 30 und 32 kann das Hebungsrecht, jedoch
nur in einem den durchschnittlichen Kosten der Unterhaltung und Wiederherstellung
der Verkehrsanstalt entsprechenden Betrage, auf den in die Bauverpflichtung Ein-
tretenden auf Ansuchen desselben übertragen werden.
S. 34.
Ueber die Verpflichtung zur Abtretung einer Verkehrsanstalt (§. 29), über
die Ermäßigung und Ablösung der Abgaben und die dem Hebungsberechtigten
zu gewährende Entschädigung (§. 29 und 31), sowie über die Uebertragung der
Baulast (§. 32) und des Hebungsrechts (§. 33) beschließt der Bezirksausschuß.
Gegen den auf die Höhe der Entschädigung bezüglichen Beschluß steht
dem Hebungsberechtigten wie dem Entschädigungspflichtigen binnen drei Monaten
nach der Zustellung der Rechtsweg offen.
Im Uebrigen steht den Betheiligten gegen die Beschlüsse des Bezirks-
ausschusses (§9. 28 bis 33) die Beschwerde bei dem Provinzialrath zu.
Ueber die Entziehung der Hebungsberechtigung (F. 30) entscheidet auf Klage
der Wegepolizeibehörde der Bezirksausschuß.
g. 35.
Privatrechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen unterliegen
den Bestimmungen des §F. 25 und werden im Uebrigen von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt.
Dritter Titel.
Von den Verpflichtungen Dritter in Beziehung auf den Wegebau.
S. 36.
Derjenige, dessen Grundeigenthum zum Zwecke der Regulirung oder Ver-
legung eines Weges entzogen oder beschränkt wird, ist verpflichtet, auf die ihm
Ces. Sonmf. 1891. (Nr. 9478.) 56