Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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zu gewährende Entschädigung die verfügbar werdenden Theile des alten Weges 
(§. 13), wenn sie mit seinen eigenen Grundstücken in unmittelbarem Zusammen- 
hange stehen, nach dem Taxwerthe in Anrechnung zu nehmen. 
Soweit solche Wegetheile weder zu Lwecken des Wegebaues noch zur Ent- 
schädigung gebraucht werden, sollen dieselben den angrenzenden Grundbesitzern zur 
Uebernahme für den Taxwerth angeboten werden. 
S. 37. 
Darüber, welche Grundbesitzer und in welchen Antheilen dieselben zur 
Uebernahme der Wegetheile verpflichtet oder berechtigt sein sollen, beschließt nach 
Anhörung der Betheiligten der Bezirksausschuß. Von demselben ist dabei zugleich 
der Uebernahmepreis und die Frist festzusetzen, innerhalb welcher die als berechtigt 
bezeichneten Grundbesitzer bei Verlust ihrer Befugniß über Ausübung derselben sich 
zu erklären haben. 
Gegen diesen Beschluß steht nur demjenigen, welchem der Werth des 
Grundstücks auf die ihm gebührende Entschädigung angerechnet werden soll, und 
nur hinsichtlich des Werths, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Be- 
schlusses der Rechtsweg zu. Bis zum Ablauf der in dem Beschlusse festgesetzten 
Frist dürfen die verfügbar gewordenen Wegetheile nicht anderweit veräußert 
werden. 
S. 38. 
Oeffentliche Fußwege, welche zur Seite der Fahrstraßen in ländlichen Ort- 
schaften oder außerhalb derselben bei bebauten Grundstücken vorüberführen, sind 
von den Gemeinden anzulegen, zu verbessern und zu unterhalten, sofern nicht ein 
Anderer rechtlich dazu verpflichtet ist. 
Durch Ortsstatut kann diese Verpflichtung den Eigenthümern der an- 
grenzenden Grundstücke auferlegt werden. 
S. 39. 
Entsteht bei Anlegung neuer oder Verlegung bestehender Wege das Be- 
dürfniß, Teiche, Lehm.) Sand= und andere Gruben mit Einfriedigungen zu ver- 
sehen, so sind die Kosten der Einrichtung solcher Anlagen von dem Wegebau- 
pflichtigen zu tragen, die Kosten der Unterhaltung aber nur soweit, als dieselben 
über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener, 
demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgehen. 
S. 40. 
Wenn die an einem öffentlichen Fahrwege belegenen Grundstücke mit 
Bäumen oder Hecken besetzt sind, müssen die überhängenden Aeste und Zweige, 
soweit nöthig, auf Verlangen der Wegepolizeibehörde von den Eigenthümern 
weggeschafft werden, ohne daß dadurch ein Anspruch auf Entschädigung be- 
gründet wird.
	        
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