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zu gewährende Entschädigung die verfügbar werdenden Theile des alten Weges
(§. 13), wenn sie mit seinen eigenen Grundstücken in unmittelbarem Zusammen-
hange stehen, nach dem Taxwerthe in Anrechnung zu nehmen.
Soweit solche Wegetheile weder zu Lwecken des Wegebaues noch zur Ent-
schädigung gebraucht werden, sollen dieselben den angrenzenden Grundbesitzern zur
Uebernahme für den Taxwerth angeboten werden.
S. 37.
Darüber, welche Grundbesitzer und in welchen Antheilen dieselben zur
Uebernahme der Wegetheile verpflichtet oder berechtigt sein sollen, beschließt nach
Anhörung der Betheiligten der Bezirksausschuß. Von demselben ist dabei zugleich
der Uebernahmepreis und die Frist festzusetzen, innerhalb welcher die als berechtigt
bezeichneten Grundbesitzer bei Verlust ihrer Befugniß über Ausübung derselben sich
zu erklären haben.
Gegen diesen Beschluß steht nur demjenigen, welchem der Werth des
Grundstücks auf die ihm gebührende Entschädigung angerechnet werden soll, und
nur hinsichtlich des Werths, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Be-
schlusses der Rechtsweg zu. Bis zum Ablauf der in dem Beschlusse festgesetzten
Frist dürfen die verfügbar gewordenen Wegetheile nicht anderweit veräußert
werden.
S. 38.
Oeffentliche Fußwege, welche zur Seite der Fahrstraßen in ländlichen Ort-
schaften oder außerhalb derselben bei bebauten Grundstücken vorüberführen, sind
von den Gemeinden anzulegen, zu verbessern und zu unterhalten, sofern nicht ein
Anderer rechtlich dazu verpflichtet ist.
Durch Ortsstatut kann diese Verpflichtung den Eigenthümern der an-
grenzenden Grundstücke auferlegt werden.
S. 39.
Entsteht bei Anlegung neuer oder Verlegung bestehender Wege das Be-
dürfniß, Teiche, Lehm.) Sand= und andere Gruben mit Einfriedigungen zu ver-
sehen, so sind die Kosten der Einrichtung solcher Anlagen von dem Wegebau-
pflichtigen zu tragen, die Kosten der Unterhaltung aber nur soweit, als dieselben
über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener,
demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgehen.
S. 40.
Wenn die an einem öffentlichen Fahrwege belegenen Grundstücke mit
Bäumen oder Hecken besetzt sind, müssen die überhängenden Aeste und Zweige,
soweit nöthig, auf Verlangen der Wegepolizeibehörde von den Eigenthümern
weggeschafft werden, ohne daß dadurch ein Anspruch auf Entschädigung be-
gründet wird.