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Wo eine Straßen- und Baufluchtlinie auf Grund des Gesetzes vom
2. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 561) nicht besteht, kann von der Wegepolizei-
behörde verlangt werden, daß bauliche Anlagen aller Art, Einhegungen, Bäume
und Sträucher, welche in Zukunft auf solchen Grundstücken angebracht werden,
in der zur Austrocknung des Weges erforderlichen Enfernung, jedoch höchstens
bis zu drei Metern vom Rande des Weges, vom Wege zurückbleiben. Ist ein
Graben vorhanden, so wird er auf diese Entfernung angerechnet.
Müssen Pflanzungen nach der Anordnung der Behörde zur Austrocknung
des Weges gelichtet oder fortgeschafft werden, so ist der Eigenthümer derselben
von dem Wegebaupflichtigen zu entschädigen, es sei denn, daß die zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden gesetzlichen Vorschriften der Behörde die
Befugniß einräumen, die Lichtung oder Beseitigung von dergleichen Pflanzungen
ohne Entschädigung zu fordern. .
Für die Festsetzung der Entschädigung finden die Bestimmungen des 8. 12
Anwendung.
S. 41.
Handelt es sich um die durch Lohnarbeit nicht zu beschaffende Beseitigung
oder Verhütung zeitweiliger Unterbrechung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen
zufolge von Schneefall, Schneewehen, Eisgang, Ueberschwemmung oder sonstigen
Ereignissen, so sind die Einwohner der Ortschaften, innerhalb deren Bezirke solche
Ereignisse eingetreten sind, sowie der benachbarten Ortschaften zur Leistung von
Naturaldiensten verpflichtet.
Für die Leistung dieser Dienste ist von den Wegebaupflichtigen Entschädigung
nach ortsüblichen Sätzen zu gewähren. Im Streitfalle wird die Entschädigung
kas mresn vom Kreisausschuß, in Stadtkreisen vom Bezirksausschuß endgültig
"estgestellt.
Vierter Titel.
Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
S. 42.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft und von
diesem Zeitpunkt ab an Stelle aller bisherigen allgemeinen oder besonderen gesetz-
lichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechte und Observanzen in Beziehung
auf die Wegebaulast.
Das Gesetz vom 28. Mai 1887, betreffend die Heranziehung der
Fabriken u. s. w. mit Präzipualleistungen für den Wegebau in der Provinz
Sachsen (Gesetz Samml. S. 277), wird von den Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht berührt. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden zur Wahrnehmung der
in der Wegepolizei begründeten Befugnisse, des Verfahrens und der Rechtsmittel
gegen die Anordnungen der Wegebaupolizeibehörden kommen die Bestimmungen der
(Nr. 5478)