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#. 46.
Die Provinz erhält vom Staate für die Uebernahme der Verwaltung und
Unterhaltung dieser Straßen und Wege eine Jahresrente, welche dem vom Staate
im Durchschnitte der Jahre vom 1. April 1885 bis 1. April 1891 aus dem
Ordinarium des Staatshaushalts-Etats für die Verwaltung und Unterhaltung
deselben aufgewendeten Betrage, zuzüglich des vom Staate im Durchschnitt der
Jhre vom I. April 1881 bis 1. April 1891 für den gleichen Zweck aus dem
Etraordinarium des Staatshaushalts-Etats aufgewendeten Betrages entspricht.
Die Jahresrente wird durch Königliche Verordnung festgestellt, sie kann
von dem Staate durch einmalige Zahlung des fünfundzwanzigfachen Betrages
##selben abgelöst werden.
Ebenso geht die der Bauverwaltung obliegende Unterhaltung derjenigen
Brücken über nicht schiffbare Gewässer, deren Kosten aus Wasserbaufonds ge-
tagen werden, gegen eine mit dem fünfundzwanzigfachen Betrage ablösbare
Ahresrente von 7 763/19 Mark auf die Provinz über.
Zugleich mit der Unterhaltung dieser Straßen und Brücken geht das bis-
berige Eigenthum des Staates an denselben mit allen Zubehörungen sowie mit
ulen vertragsmäßigen Rechten und Pflichten auf die Provinz über.
Sämmtliche Verpflichtungen, welche dem Staate gegenüber dem angestellten
Wegeaufsichtspersonale obliegen, gehen auf die Provinz über.
C. 47.
Die Provinz kann die ihr auferlegte Verpflichtung für solche Wege und
Brücken, welche keinen größeren Verkehr vermitteln, je nach der Bedeutung des
Weges und der Brücken an kleinere Verbände (Kreise, Gemeinden) gegen Ueber-
weisung einer entsprechenden Entschädigung übertragen. Die Entschädigung wird
uter billiger Berücksichtigung der Gesammtverhältnisse, insbesondere nach Ver-
bältuiß der vom Staate gewährten Gesammtentschädigung und der für die Unter-
haltung der betreffenden Wegestrecken nach sachverständigem Ermessen aufzu-
wendenden Kosten festgestellt.
Wird die Uebertragung abgelehnt, oder kommt eine Vereinbarung über
de zu leistende Entschädigung nicht zu Stande, so beschließt der Bezirksausschuß.
S. 48.
Die von den Pfflichtigen für die Aufhebung der Hand-, Spann- und
Straßenfrohndienste (§F. 44) an die Provinz zu leistende Entschädigung besteht in
dem zehnfachen Betrage des Jahresgeldwerthes der Dienste. Derselbe wird nach
dem Durchschnitt der letzten fünfzehn Jahre und unter Zugrundelegung der bei
der Ablösung der Dienste an den Staat zur Anwendung gebrachten niedrigsten
Sätze berechnet. Wo in den letzten fünfzehn Jahren Straßenbaudienste nicht
geleistet sind, die Verpflichtung für Leistung derselben aber durch Anerkenntniß
oder richterliches Urtheil festgestellt ist, wird der Berechnung der Durchschnitt der
vorangegangenen fünfzehn Jahre zu Grunde gelegt.
Eemmi, 1891. (Nr. 9476.) 57