Aulage.
Kirchengesetz
für
die Provinz Westfalen und für die Rheinprovinz) betreffend die Form
der schriftlichen Willenserklärungen der Presbyterien der evangelischen
Gemeinden.
Vom 8. Juni 1891.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der Provinzialsynoden von Westfalen und der
Rheinprovinz und nachdem durch Erklärung Unseres Staatsministeriums festgestellt
ist, daß gegen dieses Provinzial-Kirchengesetz von Staatswegen nichts zu erinnern
ist, für den Umfang der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz, was folgt:
. 1.
Die Beschlüsse des Presbyteriums werden Dritten gegenüber, soweit der
§. 2 nichts Anderes bestimmt, durch Auszüge aus dem Protokollbuche bekundet,
welche der Vorsitzende (Präses) beglaubigt. Ausfertigungen ergehen unter der
Unterschrift des Vorsitzenden.
il
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des
Presbyteriums bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell-
vertreters und zweier anderer Mitglieder des Presbyteriums, sowie der Beidrückung
des Kirchensiegels. Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige
Fassung des Beschlusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen
Erfordernisse desselben, insbesondere der erfolgten Zustimmung der größeren Ver-
tretung (Repräsentation) der Gemeinde, wo deren Zustimmung nothwendig ist,
nicht bedarf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1891.
(I. S.) Wilhelm.
Barkhausen.
(Tr. L — 9482.)