— 334 —
(Nr. 9482.) Gesetz, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Vorausleistungen
für den Wegebau in der Rheinprovinz. Vom 4. August 1891.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den
Umfang der Rheinprovinz, was folgt:
. 1.
Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung von Fabriken, Berg-
werken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend,
oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf
Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt
wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit
dieselbe nicht durch die Erhebung von Chausseegeld gedeckt wird, ein angemessener
Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden.
§S. 2.
Der Staat ist zur Stellung derartiger Anträge nicht befugt.
Der Provinz steht dieses Recht nur bezüglich solcher von den Gemeinden
ausgebauten Straßen zu, deren Unterhaltung von ihr mit der Befugniß über-
nommen worden ist, dieselben jederzeit auf die Gemeinden zu übertragen.
Stadtgemeinden haben dieses Recht nur für solche Wege, welche nicht zu
den eigentlichen städtischen Straßen gehören.
g. 3.
Ueber die Anträge entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf
Klage der Wegebaupflichtigen
a) bei den im 8. 2 bezeichneten Wegen, sowie in Stadtkreisen, in Städten
mit mehr als 10 000 Einwohnern und bei Kreisstraßen der Bezirks-
ausschuß,
b) in allen anderen Fällen der Kreisausschuß.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. YM „Hohenzollern“ Bergen, den 4. August 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. Frhr. v. Berlepsch. Migquel.
Gr. v. Zedlitz. Thielen.