Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1838  —

dem  einzelnen  Unternehmen  Betheiligten  nach  Verhältniß  des  Vortheils  zu  tragen.
Die  Genossenschaft  als  solche  hat  nur  da  einen  Antheil  an  den  Bewässerungskosten
  zu  übernehmen,  wo  sich  nach  der  Ausführung  der  Entwässerung  herausstellen
  sollte,  daß  die  Ländereien  durch  die  Entwässerung  Nachtheil  erlitten  haben.
«  Die  Entscheidung  der  Beschwerden  gegen  das  Beitragskataster  erfolgt  durch
die  Verwaltungsbehörden,  welche  zur  Anbringung  der  Beschwerden  eine  präklusivische
  Frist  bestimmen  können.

Der  Amtmann  setzt  die  Hebelisten  auf  den  Antrag  des  Vorstandes  fest
und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution  zur
Kasse  einziehen.

 

.  7.

Die  betheiligten  Eigenthümer  sind  verpflichtet,  den  zur  Verlegung  und
Erbreiterung  des  Baches  in  den  „Ochsenkämpen“  erforderlichen  Grund  und  Boden
herzugeben.  Sie  erhalten  dafür  das  alte  Bachbett,  soweit  es  die  betreffenden
Grundstücke  berührt.  Soweit  ihnen  der  Werth  nicht  durch  das  an  den  Dossirungen
  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  sonstige  Vortheile  ersetzt  werden
sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß
  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden  (§.  13.).

d.  8.

Die  Geschäfte  der  Genossenschaft  werden  durch  einen  Vorstand  von  vier
Personen  geleitet,  welcher  aus  dem  Vorsteher  und  drei  anderen  Mitgliedern  besteht.
  Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Nur  baare  Auslagen  werden  dem
Vorsteher  ersetzt.  Der  Vorstand  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorstehers  den  Ausschlag.

5.  9.

Bei  der  Wahl  übt  jeder  Eigenthümer  für  je  Einen  Morgen  Eine  Stimme
aus.  Die  Eigenthümer,  welche  weniger  als  Einen  Morgen  besitzen,  werden  vereinigt,
  und  üben  für  je  Einen  Morgen  der  von  ihnen  besessenen  Grundfläche
Eine  -s°ssYi  aus,  und  zwar  durch  einen  von  ihnen,  der  mit  Vollmacht  zu  versehen
  ist.

Für  die  Einen  Morgen  nicht  erreichende  Ruthenzahl  kann  eine  Stimme
nicht  ausgeübt  werden.

Der  Vorsteher  und  die  drei  anderen  Vorstandsmitglieder  nebst  drei  Stellvertretern
  werden  von  den  Genossenschafts-Mitgliedern  aus  ihrer  Mitte  auf  drei
Jahre  gewählt.

Der  Amtmann  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  in  derselben  den
Vorsitz.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.  Minderjährige
  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  Ehefrauen
  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  Derjenige,  welcher  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht
durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat  und  mindestens  Einen  Morgen  im

er-