Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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S. 4. 
Die Visitation erstreckt sich auf 
a) die Verwaltung des Pfarramtes, 
d) die kirchliche Leitung des Religionsunterrichtes in den Volksschulen, 
Jc) die Amtsführung der niederen Kirchendiener, 
d) den kirchlichen und sittlichen Zustand der Gemeinde und die Wirksamkeit 
des Kirchenvorstandes, 
ec) den Bestand und die Verwaltung des kirchlichen Vermögens, 
1) bei Pfarrern, welche Superintendenten (Senioren u. s. w.) sind, auf die 
Verwaltung ihres Aufsichtsamtes. 
. 5. 
Bei der Visitation ist folgendes Verfahren einzuhalten: 
1) Sie ist anzusetzen auf einen Sonntag und in Verbindung mit einem 
vollständigen Gottesdienste. Wo die Visitation bisher regelmäßig an 
einem Wochentage abgehalten ist, kann deren Abhaltung auf Antrag 
des Kirchenvorstandes mit Genehmigung des Konsistoriums auch ferner 
an einem Wochentage stattfinden. 
2) Vorbereitet wird sie durch schriftlich vom Pastor und, soweit es sich 
um Gegenstände handelt, die dem Geschäftskreise des Kirchenvorstandes 
angehören, durch den Kirchenvorstand zu beantwortende Visitationsfragen. 
3) Sie ist rechtzeitig vorher von der Kanzel abzukündigen mit der Er- 
wähnung, daß jedem Gemeindegliede freistehe, bei der Visitation Wünsche 
und Beschwerden anzubringen. 
4) Den Kirchenpatronen, beziehungsweise deren Vertretern wird von der 
anstehenden Visitation Anzeige gemacht, und es steht ihnen offen, ihr 
beizuwohnen. 
S. 6. 
Die Kirchenregierung ist befugt, wenn sie es erforderlich findet, Visitationen 
auch außerhalb der nach F. 2 bestimmten Termine abhalten zu lassen, sei es für 
eine einzelne Gemeinde, sei es für einen ganzen Aufsichtsbezirk. Sie bestimmt 
deren Umfang. Solche Visitationen geschehen durch den Superintendenten, 
beziehungsweise General-Superintendenten) die Kirchenregierung kann jedoch statt 
ihrer oder neben ihnen auch besondere Bevollmächtigte ernennen. 
S. 7. 
In den Kirchengemeinden, welche zum Aussichtsbezirke der geistlichen 
Ministerien in den Städten Hannover, Göttingen, Northeim und Hameln ge- 
hören, und in den Kirchengemeinden der Städte Hildesheim, Lüneburg und 
Osnabrück wird eine Visitation nur vorgenommen durch besondere Bevollmächtigte 
des Landeskonsistoriums aus seiner Mitte und nur auf dessen besonderen Beschluß
	        
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