— 350 —
S. 4.
Die Visitation erstreckt sich auf
a) die Verwaltung des Pfarramtes,
d) die kirchliche Leitung des Religionsunterrichtes in den Volksschulen,
Jc) die Amtsführung der niederen Kirchendiener,
d) den kirchlichen und sittlichen Zustand der Gemeinde und die Wirksamkeit
des Kirchenvorstandes,
ec) den Bestand und die Verwaltung des kirchlichen Vermögens,
1) bei Pfarrern, welche Superintendenten (Senioren u. s. w.) sind, auf die
Verwaltung ihres Aufsichtsamtes.
. 5.
Bei der Visitation ist folgendes Verfahren einzuhalten:
1) Sie ist anzusetzen auf einen Sonntag und in Verbindung mit einem
vollständigen Gottesdienste. Wo die Visitation bisher regelmäßig an
einem Wochentage abgehalten ist, kann deren Abhaltung auf Antrag
des Kirchenvorstandes mit Genehmigung des Konsistoriums auch ferner
an einem Wochentage stattfinden.
2) Vorbereitet wird sie durch schriftlich vom Pastor und, soweit es sich
um Gegenstände handelt, die dem Geschäftskreise des Kirchenvorstandes
angehören, durch den Kirchenvorstand zu beantwortende Visitationsfragen.
3) Sie ist rechtzeitig vorher von der Kanzel abzukündigen mit der Er-
wähnung, daß jedem Gemeindegliede freistehe, bei der Visitation Wünsche
und Beschwerden anzubringen.
4) Den Kirchenpatronen, beziehungsweise deren Vertretern wird von der
anstehenden Visitation Anzeige gemacht, und es steht ihnen offen, ihr
beizuwohnen.
S. 6.
Die Kirchenregierung ist befugt, wenn sie es erforderlich findet, Visitationen
auch außerhalb der nach F. 2 bestimmten Termine abhalten zu lassen, sei es für
eine einzelne Gemeinde, sei es für einen ganzen Aufsichtsbezirk. Sie bestimmt
deren Umfang. Solche Visitationen geschehen durch den Superintendenten,
beziehungsweise General-Superintendenten) die Kirchenregierung kann jedoch statt
ihrer oder neben ihnen auch besondere Bevollmächtigte ernennen.
S. 7.
In den Kirchengemeinden, welche zum Aussichtsbezirke der geistlichen
Ministerien in den Städten Hannover, Göttingen, Northeim und Hameln ge-
hören, und in den Kirchengemeinden der Städte Hildesheim, Lüneburg und
Osnabrück wird eine Visitation nur vorgenommen durch besondere Bevollmächtigte
des Landeskonsistoriums aus seiner Mitte und nur auf dessen besonderen Beschluß