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ohne regelmäßig wiederkehrenden Termin; an der Visitation nimmt ein Mitglied
des Magistrats, welches von letzterem entsendet wird, Theil.
Die Visitation erstreckt sich nicht auf Bestand und Verwaltung des kirch-
lichen Vermögens, soweit sie bisher durch Gesetz davon ausgeschlossen ist.
. S.
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein General-Superintendent ein
Pfarramt verwaltet, erstreckt sich die Visitation auf dessen Amtsverwaltung nur
dann, wenn diese vom Landeskonsistorium ausdrücklich für den einzelnen Fall ver-
fügt wird.
S. 9.
Dem Suwperintendenten und General-Superintendenten gebühren für jede
von ihm abzuhaltende Visitation Diäten im Betrage von 10 Mark für den Tag
sowie Ersatz der aufgewandten Beförderungskosten.
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Die durch Gesetz oder Herkommen begründeten Verpflichtungen zur Tragung
der Visitationskosten einschließlich der Fuhrleistungen bleiben mit der Maßgabe be-
stehen, daß an Diäten von den Verpflichteten nicht mehr als im Ganzen 10 Mark
für den Tag zu zahlen sind.
Die Reisekosten der General-Superintendenten, sofern sie nicht nach Absatz 1
anderweitig gedeckt werden, sind aus der Kasse des Synodalbezirkes, welchem die
visitirte Gemeinde angehört, zu bestreiten.
Insoweit die Kosten der Visitation nicht auf Grund der vorstehenden Be-
stimmungen ihre Deckung finden, sollen dieselben von der Parochialkirchenkasse,
soweit diese dazu ausreicht und wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte
für sie einzustehen haben, sonst von der visitirten Kirchengemeinde getragen werden.
Indeß fallen Diäten und Reisekosten der besonderen Bevollmächtigten der Kirchen-
regierung zur außerordentlichen Visitation (§. 6) den Synodalkassen, Parochial-
kirchenkassen und Kirchengemeinden nicht zur Last.
S. 11.
Alle diesem Kirchengesetze entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
C. 12.
Das Landeskonsistorium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 28. September 1891.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Zedlitz.
(Tr. 9489)