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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 33.
(Nr. 9491.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts und Medizinal= Angelegenheiten
Vom 2. November 1891.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund der §#§. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kau-
tionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125),
was folgt:
Einziger Paragraph.
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche
des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten
treten hinzu:
der Inspektions-Assistent bei den klinischen Anstalten der Universität
Breslau und
der npektions= Assistent bei der Irren= und Nervenklinik der Universität
Die Höhe 7 von den Inhabern dieser Stelle zu leistenden Amtskautionen
wird auf je Eintausendachthundert Mark festgesetzt.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsmmnisteriums
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260), Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 2. November 1891.
(L. S.) Wilhelm.
Migquel. Gr. v. Zedlitz.
Redigirt im Burcau bes Staatsministeriums.
Berlin, gebruckt in der Neichsdruckerel.
Ces. Samml. 1891. (Nr. 9491.) 63
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1891.