Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  36  —

 

(Nr.  9494.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnraths
durch  die  Bezirkseisenbahnräthe.  Vom  9.  Dezember  1891.

Wa  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  auf  Grund  des  F.  10c  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1882,  betreffend
die  Einsetzung  von  Bozuseisenbahmäthen  und  eines  Landeseisenbahnraths
(Gesetz=  Samml.  S.  313):

S.  1.

Der  Vertheilungsplan  für  die  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe  aus  den
Kreisen  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  der  Industrie  und  des  Handelsstandes
zu  wählenden  Mitglieder  des  Landeseisenbahnraths  wird  unter  Abänderung  der  Verordnung
  vom  9.  Dezember  1885  (Gesetz  Samml.  S.  355)  festgestellt,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  und  Vertheilung  der  Mitglieder
Provinz  und  Stellvertreter.  Wahlberechtigter
(Regierungebezirk,  Stabt).  be  .  Industre,  Handel.  Bezirkseisenbahnrath.
wirthschaft.
Ostpreußgen  1  —  1
Westpreußgen  1  —  1  Bromberg.
Posen  1  1  —
Pommern  .  .  .  .  .  ...  1  —  1
Brandenburg  .  ..  .  ..  1  1  —  Berlin.
erln  —  1  —
Schlesien  1  1  1  Breslau.
Sachsen  1  1  1  Magdeburg  und  Erfurt.
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9194.)  67

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Dezember  1891.