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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 37. —
(Nr. 9495.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages. Vom 28. Dezember
1891.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen in Gemäßheit des Artikels 51 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar
1850, auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 14. Januar 1892 in Unsere Hauptund
Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Dezember 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz. Thielen.
Redigirt im Bureau des Staatsminisleriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Cel. Samml. 1891. (r. 9495.) 68.
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1891.