Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  37.  —

 

(Nr.  9495.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom  28.  Dezember
  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850,  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  14.  Januar  1892  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Dezember  1891.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminisleriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Cel.  Samml.  1891.  (r.  9495.)  68.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1891.