— 378 —
Artikel 2.
Alle auf dem bisherigen Parochialverbande beruhende Rechte und Pflichten
der Eovangelischen in Kotzschka gegenüber der Kirchengemeinde, den kirchlichen
Beamten und Instituten der Parochie Frauenhain werden mit dem gedachten
Zeitpunkte aufgehoben.
Insbesondere erlischt jeder Mitanspruch der Evangelischen zu Kotzschka auf
die Königlich Sächsische Staatsentschädigung für den Wegfall gewisser Stol-
gebühren, sowie auf das Vermögen der in der Kirchengemeinde Frauenhain be-
stehenden kirchlichen Lehne und Stiftungen.
Artikel 3.
Andererseits hört von dem gedachten Zeitpunkte an jede Verpflichtung der
Gemeinde Kotzschka zu parochialen Beäreäe in der Kirchengemeinde Frauenhain
auf, namentlich auch die Verpflichtung zu Entrichtung von 6 Mark 24 Pf. jähr-
lichen, sogenannten Feuerstättengeldes und von 4 Mark 68 Pf. jährlichen Beitrags
zur Küsterwohnung in Frauenhain.
Magdeburg, den 16. Februar 1891.
Carl Eduard Nitze,
Ober-Konsistorialrath.
Dresden, den 17. Februar 1891.
Kurt Damm Paul von Seydewitz,
Geheimer Reglerungsrath.
(Nr. 9j497.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 30. September 1891, betreffend
den Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich
Sächsischen Regierung wegen Aufhebung der parochialen Verbindung der
Evangelischen in der Königlich Preußischen Ortschaft Kotzschka, Kreis Lieben-
werda, mit der Königlich Sächsischen Parochie Frauenhain, Ephorie und
Amtshauptmannschaft Großenhain. Vom 14. Dezember 1891.
Ministerial-Erklärung.
D. von dem Ober- Konsistorialrath Carl Eduard Nitze als Königlich
Preußischem und von dem Geheimen Regierungsrath Kurt Damm Paul
von Seydewitz als Königlich Sächsischem Kommissar abgeschlossene Staatsvertrag,
d. d. E33 Februar 1891, wegen Aufhebung der parochialen Verbindung
der Evangelischen in der Königlich Preußischen Ortschaft Kotzschka, Kreis Lieben-