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Insbesondere treten die Bestimmungen außer Kraft, nach welchen Geistlichen
der Anspruch auf einen Emeritenantheil aus den Pfarreinkommen zusteht, vor-
behaltlich jedoch der Rechte der bereits emeritirten Geistlichen, sowie der im Amte
stehenden Geistlichen, soweit der Anspruch der letzteren auf der Anstellung in ihrem
gegemwärtigen Amte beruht.
Die nach Maßgabe des §. 5 des Kirchengesetzes abgegebene Erklärung eines
Geistlichen, daß er sich den Bestimmungen der Emeritirungsordnung unterwerfe,
gilt als ein Verzicht auf die Rechte.
Artikel 6.
Der Tag, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 2. März 1891.
(I. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. v. Goßler. Herrfurth.
Schelling. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
*
Kirchengesetz,
betreffend
die Emeritirungsordnung fuͤr die evangelisch-lutherische Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein.
Vom 2. März 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein, mit Zustimmung Unseres Staatsministeriums,
und nachdem durch Erklärung desselben festgestellt ist, daß gegen dieses Gesetz von
Staatswegen nichts zu erinnern ist) für die genannte Kirche, was folgt:
S. 1.
# Pfarrgeistliche, welche wegen Altersschwäche oder anderer körperlicher oder
geistiger Gebrechen zur ausreichenden Versehung ihres Dienstes untüchtig sind,
(Nr. 9136.)