Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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leben des Geistlichen, welchem er beigeordnet war, bei der Stelle zu bleiben, 
bierdurch aufgehoben. Für den Fall, daß der Adjunkt einstweilen noch bei der 
Stelle blet sind die Kosten von denjenigen zu tragen, denen die Einnahmen 
der Vakanzzeit zufallen. 
S. 11. 
Zur Beschaffung der nach §#. 6 bis 9 zu gewährenden Ruhegehalte, sowie 
der nach §. 10 Absatz 1 und 4 zu gewährenden Zuschüsse zu den Adjunkturkosten 
wird ein von dem Konsistorium in Kiel zu verwaltender Emeritirungsfonds für 
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein errichtet. 
. 12. 
Dem Emeritirungsfonds fließen folgende Einnahmen zu: 
1) die Zuschüsse, welche ihm aus Staatsfonds gewährt werden, 
2) eine jährliche Abgabe derjenigen Geistlichen, welche nach dem Inkraft- 
treten dieser Emeritirungsordnung fest angestellt oder auf eine andere 
Stelle versetzt werden, oder welche sich binnen Jahresfrist nach erfolgtem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen desselben mittelst einer 
an das Konsistorium einzureichenden Erklärung freiwillig unterwerfen. 
Die letzteren haben diese jährliche Abgabe von dem Tage an zu 
entrichten, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt. 
Die Abgabe ist nach Prozenten der anrechnungsfähigen Dienst- 
einnahme (§§. 8 und 9) zu berechnen und soll betragen: 
a) bei einer Diensteinnahme bis zu 3000 Mark ein halbes Prozent, 
b) bei einer Diensteinnahme von 3 025 Mark bis 4 500 Mark 
dreiviertel Prozent, 
T) bei einer Diensteinnahme von 4525 Mark bis 6 000 Mark 
ein Prozent, 
d) bei einer Diensteinnahme von 6 025 Mark und darüber ein 
und ein halbes Prozent. 
Die Abgabe wird in vierteljährlichen Raten am 2. Januar, 
1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Voraus gezahlt und während 
des Gnadenjahres oder der Vakanzzeit von demjenigen entrichtet, welchem 
die feste Einnahme der Stelle zu gute kommt. 
3) Eine einmalige Abgabe derjenigen bereits vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes angestellten Geistlichen, welche nach dem Inkrafttreten desselben 
zum ersten Mal auf eine andere Stelle versetzt werden, falls dieselben 
nicht auf Grund des Passus 2 dieses Paragraphen den Bestimmungen 
dieser Emeritirungsordnung sich schon früher unterworfen haben. 
Der Betrag dieser Abgabe soll der Summe der jährlichen Bei- 
träge gleichkommen, welche der betreffende Geistliche nach Ziffer 2 zu 
zahlen gehabt hätte, wenn er am Tage des Inlrasttretens dieses Gcseges 
Ges. Samml. 1891. (Nr. 9436.)
	        
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