— 27 —
leben des Geistlichen, welchem er beigeordnet war, bei der Stelle zu bleiben,
bierdurch aufgehoben. Für den Fall, daß der Adjunkt einstweilen noch bei der
Stelle blet sind die Kosten von denjenigen zu tragen, denen die Einnahmen
der Vakanzzeit zufallen.
S. 11.
Zur Beschaffung der nach §#. 6 bis 9 zu gewährenden Ruhegehalte, sowie
der nach §. 10 Absatz 1 und 4 zu gewährenden Zuschüsse zu den Adjunkturkosten
wird ein von dem Konsistorium in Kiel zu verwaltender Emeritirungsfonds für
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein errichtet.
. 12.
Dem Emeritirungsfonds fließen folgende Einnahmen zu:
1) die Zuschüsse, welche ihm aus Staatsfonds gewährt werden,
2) eine jährliche Abgabe derjenigen Geistlichen, welche nach dem Inkraft-
treten dieser Emeritirungsordnung fest angestellt oder auf eine andere
Stelle versetzt werden, oder welche sich binnen Jahresfrist nach erfolgtem
Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen desselben mittelst einer
an das Konsistorium einzureichenden Erklärung freiwillig unterwerfen.
Die letzteren haben diese jährliche Abgabe von dem Tage an zu
entrichten, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.
Die Abgabe ist nach Prozenten der anrechnungsfähigen Dienst-
einnahme (§§. 8 und 9) zu berechnen und soll betragen:
a) bei einer Diensteinnahme bis zu 3000 Mark ein halbes Prozent,
b) bei einer Diensteinnahme von 3 025 Mark bis 4 500 Mark
dreiviertel Prozent,
T) bei einer Diensteinnahme von 4525 Mark bis 6 000 Mark
ein Prozent,
d) bei einer Diensteinnahme von 6 025 Mark und darüber ein
und ein halbes Prozent.
Die Abgabe wird in vierteljährlichen Raten am 2. Januar,
1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Voraus gezahlt und während
des Gnadenjahres oder der Vakanzzeit von demjenigen entrichtet, welchem
die feste Einnahme der Stelle zu gute kommt.
3) Eine einmalige Abgabe derjenigen bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes angestellten Geistlichen, welche nach dem Inkrafttreten desselben
zum ersten Mal auf eine andere Stelle versetzt werden, falls dieselben
nicht auf Grund des Passus 2 dieses Paragraphen den Bestimmungen
dieser Emeritirungsordnung sich schon früher unterworfen haben.
Der Betrag dieser Abgabe soll der Summe der jährlichen Bei-
träge gleichkommen, welche der betreffende Geistliche nach Ziffer 2 zu
zahlen gehabt hätte, wenn er am Tage des Inlrasttretens dieses Gcseges
Ges. Samml. 1891. (Nr. 9436.)