Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
des Senats der freien und Hansestadt Lübeck. Es sollen übrigens in den Tarifen 
für die Strecke in dem Lübeckischen Gebiete keine höheren Einheitssätze in An- 
wendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem Staatsgebiete. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Lübeckische Gebiet ent- 
fallenden Bahnstrecke der freien und Hansestadt Lübeck vorbehalten. Auch sollen 
die an der Bahnstrecke im Lübeckischen Gebiete zu errichtenden Hoheitszeichen nur 
die der freien und Hansestadt Lübeck sein. 
Dem Senat der freien und Hansestadt Lübeck bleibt vorbehalten, zur Hand- 
habung des ihm über die im Lübeckischen Gebiete belegene Bahnstrecke zustehenden 
Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen 
zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu ver- 
treten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der 
Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Lübeckischen Gebiet belegenen 
Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, 
welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zu- 
ständigen Lübeckischen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung 
der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecke den betreffenden 
Lübeckischen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren 
Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Lübeckischen Gebiete stationirt 
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. 
Die Beamten der Bahn find ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Vorgesetzten beziehungsweise den Aufsichts- 
organen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Lübeckischen Staatsgebiets soll auf Angehörige 
des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär- 
anwärter, unter welchen die Lübeckischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug 
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
im Lübeckischen Gebiet belegenen Bahnstrecke gegen die Eisenbahnverwaltung
	        
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