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geltend gemacht werden möchten, sollen von den Lübeckischen Gerichten und
— insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den Lübeckischen Landes-
gesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Der Senat der freien und Hansestadt Lübeck verpflichtet sich, von der Eisen-
bahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei
Staats- oder Gemeindeabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben
zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Aruch verzichtet derselbe auf die Erhebung der Veräußerungsabgabe für den
Erwerb des zum Bau der Bahn und ihrer Nebenanlagen, sowie zu etwaigen
künftigen Erweiterungen erforderlichen Grund und Bodens.
Artikel Xl.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Lübeckische Gebiet entfallenden Bahn-
strecke wird der Senat der freien und Hansestadt Lübeck nicht in Anspruch nehmen.
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu über-
tragen.
Artikel X III.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur Ratifikation vorgelegt werden,
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege des Schriftwechsels
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und befiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 13. Dezember 1889.
Dr. Micke. Rittscher.
(L. S.) (L. S.)
(dr. 9446.)