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Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage zwischen Preußen und Lübeck wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Hagenow nach Oldesloe mit Abzweigung nach Mölln.
Vom 13. Dezember 1889.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum
Abschlusse und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von Hagenow
nach Oldesloe mit Abzweigung nach Mölln vereinbarten Staatsvertrages zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende Erklärungen
aufgenommen worden, welche mit der Ratifikation des Vertrages als mitgenehmigt
gelten und mit den Vereinbarungen des Vertrages selbst gleichverbindliche Kraft
haben sollen:
1) Zu Artikel I.
Es gilt als vereinbart, daß die Bestimmungen des Staatsvertrages über
den Bau und Betrieb der Bahn Hagenow—Oldesloe auch dann in Geltung
bleiben, wenn die Zweigbahn nach Mölln zunächst oder überhaupt nicht zur
Ausführung gelangen sollte.
2) Zu Artikel IV.
Die vertragschließenden Theile sind darin einig, daß die Freiheit von Gerichts-
gebühren nur insoweit eintritt, als dieselben, sei es in Folge richterlichen Urtheils,
sei es im Wege des Vergleichs, der Königlich Preußischen Regierung zur Last
fallen, und nach der zwischen der freien und Hansestadt Lübeck einerseits und dem
Großherzogthum Oldenburg und den freien und Hanfestädten Bremen und Hamburg
andererseits bestehenden Gerichtsgemeinschaft für die Lübeckische Regierung verrechnet
werden.
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen Aus-
fertigungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet
und untersiegelt worden, und es haben der Bevollmächtigte der Königlich
Preußischen Regierung und der Bevollmächtigte des Senats der freien und
Hansestadt Lübeck je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls
entgegen genommen.
So geschehen zu Berlin, den 13. Dezember 1887.
Dr. Micke. Rittscher.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.