Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 149 — 
S. 74. 
An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde steht der Gemeinde- 
vorsteher (Lehnsmann). 
Dem Gemeindevorsteher steht ein Stellvertreter zur Seite, welcher ihn in 
den Amtsgeschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Stellvertreter auf höchstens sechs ver- 
mehrt werden. 
Wo die Zahl der Stellvertreter nach der bisherigen Ortsverfassung zwei 
oder mehr, aber nicht mehr als sechs betragen hat, verbleibt es hierbei bis zu 
anderweiter ortsstatutarischer Festsetzung. 
In größeren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein aus dem Gemeinde- 
vorsteher und den Stellvertretern bestehender kollegialischer Gemeindevorstand ein- 
geführt werden. 
C. 75. 
Der Gemeindevorsteher und die Stellvertreter werden von der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) aus der Zahl der Gemeindeglieder auf sechs 
Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amtsdauer kann der Gemeindevorsteher auf 
weitere neun Jahre gewählt werden. 
In Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern und in den Koogs-= 
gemeinden des Kreises Tondern kann die Gemeindevertretung die Anstellung eines 
besoldeten Gemeindevorstehers beschließen. Die Wahl desselben erfolgt auf die 
Dauer von zwölf Jahren und ist nicht beschränkt auf die Gemeindeglieder. 
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher 
und Stellvertreter sein. 
. 77. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dessen Stell- 
vertreter, als Vorsitzenden, und aus zwei von der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) zu wählenden Beisizern. Der Vorsitzende ernennt einen der 
Beisitzenden zum Protokollführer. Erforderlichen Falles kann jedoch auch eine nicht 
zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden. 
9. 81 Absatz 1 und 2. 
Die gewählten Gemeindevorsteher und Stellvertreter bedürfen der Vestäti- 
gung durch den Landrath. 
Vor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher mit seinem Gutachten zu hören. 
S. 85. 
Die Gemeindevorsteher und die Stellvertreter werden vor ihrem Amts- 
antritte von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher 
vereidigt. 
(Xr. 4½% 30“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.