Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 177 — 
Fünfter Abschnitt. 
Gemeindevermögen. 
g. 68. 
Im Eigenthume der Landgemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandtheile 
des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushaltes 
bestimmt sind (Gemeindevermögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Ver- 
mögensgegenstände, deren Nutzungen den Gemeindeangehörigen oder einzelnen 
derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeindegliedervermögen, 
Allmenden, Gemeinheiten). 
(Aosatz 2 fällt fort.] 
C. 69. 
Das den Zwecken des Gemeindehaushaltes gewidmete Vermögen darf nur 
dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde 
schuldenfrei ist und durch eine solche Veränderung weder die Einführung neuer 
Gemeindeabgaben noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit er- 
forderlich wird. 
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den 
bestehenden Bestimmungen. 
Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des 
Kreisausschusses in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, 
jedoch mit der Einschränkung, daß Nutzungsrechte, welche nicht den sämmtlichen, 
sondern nur einzelnen Gemeindegliedern oder Einwohnern, als solchen, zustehen, 
durch Gemeindebeschluß den letzteren wider ihren Willen nicht entzogen oder ge- 
schmälert werden dürfen. 
S. 70. 
Zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen sind die Gemeindeangehörigen 
unter den aus den Verleihungsurkunden, vertragsmäßigen Festsetzungen und 
hergebrachter Gewohnheit sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen be- 
rechtigt. Soweit hiernach der Maßstab für die Theilnahme an diesen Nutzungen 
nicht feststeht, erfolgt die Vertheilung nach dem Verhältnisse, in welchem die 
Gemeindeangehörigen zu den kommunalen Lasten beitragen. 
S. 71. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
1) das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge- 
meindevermögens, 
2) die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirks 
oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu 
Nr. 1 erwähnten Ansprüche, « 
beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand). 
(Nr. 9540.)
	        
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