Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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In  größeren  Gemeinden  kann  durch  Ortsstatut  ein  aus  dem  Gemeindevorsteher
  und  den  Stellvertretern  bestehender  kollegialischer  Gemeindevorstand  eingeführt
  werden.

.  75.

Der  Gemeindevorsteher  und  die  Stellvertreter  werden  von  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  aus  der  Zahl  der  Gemeindeglieder  auf  sechs
Jahre  gewählt.  Nach  dreijähriger  Amtsdauer  kann  der  Gemeindevorsteher  auf
weitere  neun  Jahre  gewählt  werden.

In  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern  und  in  den  Koogsgemeinden
  des  Kreises  Tondern  kann  die  Gemeindevertretung  die  Anstellung  eines
besoldeten  Gemeindevorstehers  beschließen.  Die  Wahl  desselben  erfolgt  auf  die
Dauer  von  zwölf  Jahren  und  ist  nicht  beschränkt  auf  die  Gemeindeglieder.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder  dürfen  nicht  gleichzeitig  Gemeindevorsteher
und  Stellvertreter  sein.

S.  76.

Bezliglich  der  Einladung  der  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  zur  Wahl  kommen  die  Vorschriften  des  §.  59  zur  Anwendung.
d.  77.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  dessen  Stellvertreter,
  als  Vorsitzenden,  und  aus  zwei  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  zu  wählenden  Beisitzern.  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der
Beisitzenden  zum  Protokollführer.  Erforderlichen  Falles  kann  jedoch  auch  eine
nicht  zur  Wahlversammlung  gehörige  Person  zum  Protokollführer  ernannt  werden.

S.  78.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahlraume  weder  Berathungen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
  hiervon  sind  Berathungen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,  welche
durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäftes  erheischt  werden.

S.  79.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einem  besonderen  Wahlgange  durch  Stimmzettel.
S.  80

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
aufgeführt  sind,  ausgerufen.

Die  Aufgerufenen  legen  ihre  Stimmzettel  uneröffnet  in  die  Wahlurne.

Findet  die  Wahl  durch  die  Gemeindeversammlung  statt,  so  wird  das
Stimmrecht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  48  ausgebbt.

Die  nach  der  Eröffnung,  jedoch  vor  dem  Schlusse  der  Wahlhandlung  erscheinenden
  Wähler  können  noch  an  der  Abstimmung  theilnehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der

Oeseh  ·  Eainnil.  1802.  (Xr.  9549.)  34