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Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete
Berechtigung zu den im Absatze 1 bezeichneten Nutzungen.
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
. 72.
Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen,
welche der Genehmigung des Kreisausschusses unterliegen, für die Theilnahme
an den Gemeindenutzungen die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem an-
gemessenen Verhältnisse stehenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen
Abgabe anzuordnen.
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Ge-
meinderechtes nicht bedingt.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für
die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf diese Theilnahme
verzichtet wird.
S. 73.
Hinsichtlich der Beitreibung der Einkaufsgelder und der jährlichen Abgaben
für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen im Verwaltungszwangsverfahren,
der Einsprüche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der Heranziehung
oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nachforderung derselben und
der Verjährung der Rückstände finden die in den §#. 36 bis 38 enthaltenen
Bestimmungen sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nicht
zur Hebung gestellten Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen
Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren.
Sechster Abschnitt.
Verwaltung der Landgemeinden.
S. 74.
An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde steht der Gemeinde-
vorsteher (Lehnsmann).
Dem Gemeindevorsteher steht ein Stellvertreter zur Seite, welcher ihn in
den Amtsgeschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten hat.
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Stellvertreter auf höchstens sechs ver-
mehrt werden.
Wo die Zahl der Stellvertreter nach der bisherigen Ortsverfassung zwei
oder mehr, aber nicht mehr als sechs betragen hat, verbleibt es hierbei bis zu
anderweiter ortsstatutarischer Festsetzung.