Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete 
Berechtigung zu den im Absatze 1 bezeichneten Nutzungen. 
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
. 72. 
Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen, 
welche der Genehmigung des Kreisausschusses unterliegen, für die Theilnahme 
an den Gemeindenutzungen die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem an- 
gemessenen Verhältnisse stehenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen 
Abgabe anzuordnen. 
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Ge- 
meinderechtes nicht bedingt. 
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für 
die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf diese Theilnahme 
verzichtet wird. 
S. 73. 
Hinsichtlich der Beitreibung der Einkaufsgelder und der jährlichen Abgaben 
für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen im Verwaltungszwangsverfahren, 
der Einsprüche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der Heranziehung 
oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nachforderung derselben und 
der Verjährung der Rückstände finden die in den §#. 36 bis 38 enthaltenen 
Bestimmungen sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nicht 
zur Hebung gestellten Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen 
Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. 
Sechster Abschnitt. 
Verwaltung der Landgemeinden. 
S. 74. 
An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde steht der Gemeinde- 
vorsteher (Lehnsmann). 
Dem Gemeindevorsteher steht ein Stellvertreter zur Seite, welcher ihn in 
den Amtsgeschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Stellvertreter auf höchstens sechs ver- 
mehrt werden. 
Wo die Zahl der Stellvertreter nach der bisherigen Ortsverfassung zwei 
oder mehr, aber nicht mehr als sechs betragen hat, verbleibt es hierbei bis zu 
anderweiter ortsstatutarischer Festsetzung.
	        
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