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In größeren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein aus dem Gemeinde-
vorsteher und den Stellvertretern bestehender kollegialischer Gemeindevorstand ein-
geführt werden.
. 75.
Der Gemeindevorsteher und die Stellvertreter werden von der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) aus der Zahl der Gemeindeglieder auf sechs
Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amtsdauer kann der Gemeindevorsteher auf
weitere neun Jahre gewählt werden.
In Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und in den Koogs=
gemeinden des Kreises Tondern kann die Gemeindevertretung die Anstellung eines
besoldeten Gemeindevorstehers beschließen. Die Wahl desselben erfolgt auf die
Dauer von zwölf Jahren und ist nicht beschränkt auf die Gemeindeglieder.
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher
und Stellvertreter sein.
S. 76.
Bezliglich der Einladung der Mitglieder der Gemeindeversammlung (Ge-
meindevertretung) zur Wahl kommen die Vorschriften des §. 59 zur Anwendung.
d. 77.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dessen Stell-
vertreter, als Vorsitzenden, und aus zwei von der Gemeindeversammlung (Ge-
meindevertretung) zu wählenden Beisitzern. Der Vorsitzende ernennt einen der
Beisitzenden zum Protokollführer. Erforderlichen Falles kann jedoch auch eine
nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden.
S. 78.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Berathungen
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Aus-
genommen hiervon sind Berathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche
durch die Leitung des Wahlgeschäftes erheischt werden.
S. 79.
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch Stimmzettel.
S. 80
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste
aufgeführt sind, ausgerufen.
Die Aufgerufenen legen ihre Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne.
Findet die Wahl durch die Gemeindeversammlung statt, so wird das
Stimmrecht nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 48 ausgebbt.
Die nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahlhandlung er-
scheinenden Wähler können noch an der Abstimmung theilnehmen.
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der
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