Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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In größeren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein aus dem Gemeinde- 
vorsteher und den Stellvertretern bestehender kollegialischer Gemeindevorstand ein- 
geführt werden. 
. 75. 
Der Gemeindevorsteher und die Stellvertreter werden von der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) aus der Zahl der Gemeindeglieder auf sechs 
Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amtsdauer kann der Gemeindevorsteher auf 
weitere neun Jahre gewählt werden. 
In Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und in den Koogs= 
gemeinden des Kreises Tondern kann die Gemeindevertretung die Anstellung eines 
besoldeten Gemeindevorstehers beschließen. Die Wahl desselben erfolgt auf die 
Dauer von zwölf Jahren und ist nicht beschränkt auf die Gemeindeglieder. 
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher 
und Stellvertreter sein. 
S. 76. 
Bezliglich der Einladung der Mitglieder der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) zur Wahl kommen die Vorschriften des §. 59 zur Anwendung. 
d. 77. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dessen Stell- 
vertreter, als Vorsitzenden, und aus zwei von der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) zu wählenden Beisitzern. Der Vorsitzende ernennt einen der 
Beisitzenden zum Protokollführer. Erforderlichen Falles kann jedoch auch eine 
nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden. 
S. 78. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Berathungen 
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Aus- 
genommen hiervon sind Berathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche 
durch die Leitung des Wahlgeschäftes erheischt werden. 
S. 79. 
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch Stimmzettel. 
S. 80 
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste 
aufgeführt sind, ausgerufen. 
Die Aufgerufenen legen ihre Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne. 
Findet die Wahl durch die Gemeindeversammlung statt, so wird das 
Stimmrecht nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 48 ausgebbt. 
Die nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahlhandlung er- 
scheinenden Wähler können noch an der Abstimmung theilnehmen. 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der 
Oeseh · Eainnil. 1802. (Xr. 9549.) 34
	        
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