Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Vor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher mit seinem Gutachten zu hören. 
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses herstt 
werden. Dieser Zustimmung bedarf es auch dann, wenn der Wahl die Be- 
stätigung wegen formaler Mängel des Verfahrens versagt wird. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält 
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des 
Kreisausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneuerte Wahl die 
Bestätigung erlangt hat. 
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählte 
Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf. 
g. 85. 
Die Gemeindevorsteher und die Stellvertreter werden vor ihrem Amts- 
antritte von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher 
vereidigt. 
G. 86. 
Die Gemeindevorsteher haben den Ersatz ihrer baaren Auslagen und die 
Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühewaltung in billigem Verhältnisse 
stehenden Entschädigung zu beanspruchen. 
Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob. 
Alle fortlaufenden Geld= und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur Remune- 
ration des Gemeindevorstehers fallen fort. 
[Absätze 4, 5 und fallen fort.)] 
Die Stellvertreter haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten 
und nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspruchen. 
S. 87. 
Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädigung der 
Gemeindevorsteher und der kommissarischen Gemeindevorsteher, sowie über die 
baaren Auslagen der Stellvertreter beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der 
Betheiligten. 
G. 88. 
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren 
Verwaltung. 
Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindever- 
tretung) den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. 
Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt, 
welcher nach der Ansicht des Gemeindevorstehers das Gemeinwohl oder das 
Gemeindeinteresse verletzt, so ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, die Ausführung, 
des Beschlusses auszusetzen und, wenn die Gemeindeversammlung (Gemeindever- 
tretung) bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschluß beharrt, innerhalb zwei 
Wochen die Cntscheidung des Kreisausschusses einzuholen. 
(Nr. 9549.) 34
	        
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