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(Nr. 9568.) Gesetz, betreffend die Gewährung einer Staatsrente für Stolgebühren-
entschädigungen in der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover.
Vom 20. August 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
Artikel 1.
Dem nach dem §N. 9 des Kirchengesetzes für die evangelisch-lutherische
Kirche der Provinz Hannover, betreffend die Aufhebung von Taufgebühren, vom
18. Juni 1892 zu bildenden landeskirchlichen Fonds wird seitens des Staates
vom I1. Oktober 1892 ab eine dauernde, vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente
im Betrage von jährlich 140 000 Mark überwiesen. Diese Staatsrente ist aus-
schließlich dazu bestimmt, solchen Kirchengemeinden, welche die für aufgehobene
Stolgebühren zu gewährenden Entschädigungsrenten durch Umlage aufbringen
müssen, nach Maßgabe der §#§. 9 und 12 des Kirchengesetzes vom 18. Juni 1892
Beihülfen zu gewähren.
Artikel 2.
Gegen die nach §. 8 a. a. O. zu treffenden Festsetzungen ist der Rechtsweg
ausgeschlossen. .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Marmor-Palais, den 20. August 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn.
v. Heyden. Bousse.
(Nr. 9568—9570,