Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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soll die Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom 
Preußischen oder vom Mecklenburg= Strelitzschen Staate, noch vom Reiche bean- 
spruchen können. 
Artikel 15. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Großherzoglich Mecklen- 
burg-Strelitzsche Regierung das Eigenthum des in dem betreffenden Staatsgebiete 
liegenden Theils der Bahn von Blankensee nach Strasburg erwerben sollte, werden 
die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines ungestörten 
einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Maßregeln ver- 
ständigen. Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reih soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel 16. 
Dieser Vertrag soll in zwei Exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur 
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider- 
seiigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 4. September 1891. 
D dvis. von der Decken. 
(L. S.) (L. S.) 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 9505.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Heinsberg, Erkelenz, Euskirchen, 
Cöln, Kempen am Rhein, Geldern, Adenau, Sobernheim, Trarbach, Ahr- 
weiler, Bensberg, Mülheim am Rhein, Kerpen, Opladen, Düsseldorf, Ratingen 
und Saarbrücken. Vom 8. Februar 1892. 
A Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Jwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg gehörige Gemeinde Wald- 
feucht, 
(Nr. 9504—9s05.)
	        
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