Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

50  Nr.  19.  1916.

W.  i.  1000/11.  15.  K.R.  A.

Bekanntmachung,
betreffend

Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.
Vom  1.  Februar  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Enteignungs=  oder  Beschlagnahme-Anordnungen.
  gemäß  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  vom  24.  Juni  1915  (RGB#l.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
  vom  9.  Oktober  1915  (NR  l.  S.  645)  und  vom  25.  November  1915
Rl.  S.  778)°),  und  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Meldepflicht  oder  Pflicht  zur
agerbuchfhrung  gemät  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
1915  (RE#Bl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen  vom
3.  September  1915  (Rl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (REBl.  S.  684)““)
bestraft  werden.
5  1.

Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  1.  Februar  1916  in  Kraft.
Die  Bekanntmachung  tritt  an  die  Stelle  der  früheren  Bekanntmachungen  Nr.  W.  1.
734/8.  15.  und  W.  M.  231/9.  15.,  W.  M.  1097/10.  15.  und  W.  M.  999/11.  15.  K.  R.  A.

*)  Mit  Gesãngnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  au  Fgeimtoufen  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herausgugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt:

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  bei  leit  schafft,  beschädigt  oͤder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kaust,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt:

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausfüyrungsbestimmungen“  zuwlderhandelt.

*")  Wer  vorsätlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpllichtet

ist,  nicht  in  der  gesetten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige

ingaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe

bis  3  uzehntausend  Marlk  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil

für  dem  Staate  ver  fallen  erklärt  werden.  Ebengs  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
Tr  en  #n  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvol#  dige  Angaben
macht,  wird  mit  Ge  cone  Rr  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvoer  ögensahe  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monater  bestraft.  Ebenso  wird  bestrast,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen
  bi  e  enzurschten  oder  zu  führen  unterläßt.