Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Verhandlung,  sowie  an  den  im  Laufe  oder  auf  Grund  derselben  ergehenden
Entscheidungen,  theil.  Jedoch  erfolgt  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel
der  Beschwerde  unter  Mitwirkung  der  Beisitzer,  wenn  die  angefochtene  Entscheidung
  unter  Mitwirkung  von  Beisitzern  ergangen  ist.  

In  dem  Verfahren  zweiter  Instanz  ist  eine  Vertretung  durch  Rechtsanwälte
nicht  geboten  und  findet  der  §.  269  der  Zivilprozeßordnung  keine  Anwendung.

Die  Vorschriften  in  §§.  464  und  468  der  Zivilprozeßordnung  gelten  auch
für  das  Verfahren  zweiter  Instanz.

§.  8.

In  Strafsachen  findet  vor  der  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  in  Bezug
auf  die  Zuziehung  der  Beisitzer  die  Vorschrift  des  §.  30  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  mit  der  oben  im  §.  7  Absatz  1  bezeichneten  Maßgabe  Anwendung.

Den  Umfang  der  Beweisaufnahme  bestimmt  das  Gericht,  ohne  hierbei
durch  Anträge,  Verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  gebunden  zu  sein.

Die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  findet  nicht  statt.

Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat  Anspruch  auf  Anwesenheit
  in  der  Hauptverhandlung,  wenn  er  sich  am  Orte  des  Berufungsgerichts
befindet.

In  den  im  §.  5  Absatz  1  bezeichneten  Sachen  ist  die  Vertheidigung  auch
in  der  Berufungsinstanz  nothwendig.  In  der  Hauptverhandlung  ist  die  Anwesenheit
  des  Vertheidigers  erforderlich;  der  §.  145  der  Strafprozeßordnung  findet
Anwendung.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  im  §.  40  des  Gesetzes  über
die  Konsulargerichtsbarkeit.

  §.9.

Die  Todesstrafe  ist  durch  Erschießen  oder  Erhängen  zu  vollstrecken.
Der  Kaiserliche  Kommissar  bestimmt,  welche  der  beiden  Vollstreckungsarten
  in  dem  einzelnen  Falle  stattzufinden  hat.

§.  10.

In  dem  Verfahren  vor  den  Gerichtsbehörden  im  Schutzgebiete  finden  das
Gerichtskostengesetz  und  die  Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieher,  für  Zeugen
und  Sachverständige,  sowie  für  Rechtsanwälte  keine  Anwendung.

Die  Vorschriften,  welche  an  Stelle  der  bezeichneten  Gesetze  zu  treten  haben,
werden  von  dem  Reichskanzler  erlassen.

Der  §.  9  der  Verordnung  vom  13.  September  1886  tritt  außer  Kraft.

§.  11.

Der  §.  46  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bleibt  außer  Anwendung
  Geldstrafen  fließen  ebenso  wie  die  Gerichtskosten  zur  Kasse  der  Landesverwaltung
  des  Schutzgebietes.