Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Reichs-Gesetzblatt

No.  I0.

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Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiete  der  Marschall-  Inseln.  S.  55.

 

(Nr.  1892.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiete  der  Marschall-Inseln.
  Vom  7.  Februar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.


verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln
  in  Ergänzung  der  Verordnung  vom  13.  September  1886  (Reichs-Gesetzbl.
S.  291),  was  folgt:

§.  1.

Der  §.  6  Absatz  1  der  Verordnung  vom  13.  September  1886  wird  durch
folgende  Bestimmung  ersetzt:

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  sind  in  dem  Verfahren  vor  den
Gerichtsbehörden  des  Schutzgebietes  alle  Entscheidungen,  einschließlich  der
auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden,  von  Amtswegen
zuzustellen.  Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  die  Zustellung  der
Zahlungs-  und  Vollstreckungsbefehle  an  den  Schuldner,  sowie  der
Pfändungs-  und  Ueberweisungsbeschlüsse  an  den  Schuldner  und  den
Drittschuldner  Anwendung.  Für  Beschlüsse,  welche  ausschließlich  die
Prozeß-  oder  Sachleitung,  einschließlich  der  Bestimmung  oder  Aenderung
  von  Terminen  betreffen,  genügt  die  Verkündung.

§  2.
Der  §.  7  Absatz  1  der  Verordnung  vom  13.  September  1886  wird  durch
folgende  Bestimmung  ersetzt:

Die  Zwangsvollstreckung  im  Schutzgebiete  erfolgt  ausschließlich  durch
die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  ermächtigten  Beamten.
  Der  Beibringung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  bedarf  es

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  März  1890.