Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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würde  der  Aufwand,  den  das  Verfahrn  fordert,  wenigstens  unverhältmißmäßig  guoß
gegenüber  der  Bedeutung  der  Uebelthat  sein,  die  Strafübel  vollends  find  in  unzähligen
  Fällen  so  grob  materiell,  wuchtig  und  derb,  daß  fie  die  angemessene  Vergeltung
  nicht  herstellen  können.  Alles  dies  gilt  in  besonders  hohem  Maß  vom
Strafrecht  des  Staats.  Fordert  man  überdies,  daß  der  Staat  nicht  Strafe  verhängen
  dürse,  als  auf  Grund  eines  allgemeinen  Gesetzes,  damit  Willkür  der  Machlhaber
  und  NRichter  möglichst  ausgeschlossen  sei  —  nulla  poena  sine  lege  —,  so
scheiden  aus  der  Neihe  der  Verbrechen,  die  der  Staat  verfolgen  kann,  alle  Uebelthaten
  aus,  deren  Thatbestand  sich  nicht  unter  ein  allgemeines,  juristisch  präcis  zu
sormulirendes  Gesetz  bringen  läßt.  —

.Auch  wo  Rechtsgesellschaft  und  Lohnsystem  so  vollkommen  ausgebildet  wären,
daß  sich  kein  Mißfallen  am  Streit  oder  an  unvergoltenen  Thaten  regen  würde,  sehlte
doch  der  Gesellschaft  noch  jener  alles  durchdringende  Gemeingeist,  welcher  ihr  unseren
sittlichen  Beifall  erwirbt,  und  der  sich  dann  in  ihr  geltend  macht,  wenn  das  Wohlwollen
  sich  in  den  Gemüther  ausbriitet.  Aus  diesem  Geist  entsprießt  das  Verwaltungssystem,
  d.  h.  das  gemeinsame  Bestreben  nach  der  allgemeinen  Wohlfahrt,
  nach  der  größtmöglichen  Summe  der  Befriedigungen  durch  richtige  Verwaltung
der  vorhandenen  Güterquellen  (also  nicht  etwa  .  Verwaltung“  im  Sinne  der  Staatsverwaltung
  genommen).

Das  Wohlwollen  ist  bei  der  Verwirklichung  seiner  Absichten  insofern  gebunden
an  den  thatsächlichen  Bestand  au  Gütern,  als  diese  nicht  nach  Belieben  vermehrt
werden  können,  wenngleich  ihr  Werth  gesteigert  und  manches  zum  Gut  umgeschaffen
werden  kann,  was  bisher  die  Gutsqualität  nicht  hatte;  das  Wohlwollen  ist  gebunden
  an  die  Natur=  und  Verkehrsbedingungen,  welche  für  das  Güterleben  gelten,
an  die  wirthschaftlichen  Gesetze.  Darum  darf  es  nicht  mit  der  unpraktischen
Schwärmerei  verwechselt  werden,  welche  nach  allen  Seiten  mit  vollen  Händen  austheilend,
  in  gedankenlosem  Leichtsinn  nicht  fragt,  ob  die  Güter  in  richtige  würdige
Hüände  gelangen.  Liegt  der  Zielpunkt  des  gesellschaftlichen  Wohlwollens  in  dem
Gemeinwohl  (salus  publica  z#prema  lex!),  so  muß  es  sich  hüten,  durch  verkehrte
Vertheilung  der  Güter  die  Summe  des  allgemeinen  Wohlbefindens  zu  verringern.
Folgte  es  blos  dem  Herzenszug,  dem  am  meisten  zu  geben,  der  am  meisten  verlangt,
so  würde  sein  milder  Sinn  die  Beute  des  gewissenlosen  Egoismus.  Nahe  licgt
überall  der  Konflikt  mit  der  Gerechtigkeit,  die  dem  Verdieust  entsprechend  vorgehen
will  und  mit  dem  Recht,  welches  das  anerkannt  Bestehende  zu  achten  gebietct.

Bei  solchem  Konflikt  muß  zunächst  Wohlwollen  wie  Gerctigkeit  dem  Recht  sich
unterordnen,  denn  ein  absichtlicher  Eingriff  in  dieses  ist  Rechtsverletzung  und  llebelthat.
  Allein  die  ideelle  Lofung  des  Konflikts  ist  noch  eine  andere.  Setzen  wir
voraus,  daß  alle  Gesellschaftsglieder  von  Wohlwollen  beseelt  sind,  so  werden  die  Berechtigten
  auf  ihr  Recht  ven##ichten,  soweit  dies  das  Gemeinwohl  verlangt  und  dieienigen,
  welche  unverdientermaßen  hinter  Andere  zurückgesetzt  werden,  sehen  dies
nicht  als  ein  Uebel  an,  wenn  es  das  Gemeinwohl  fördert.  Damm  die  Hauptregel
slr  die  leitenden  Männer  der  Gesellschaft:  das  Wohlwollen  in  allen  Mitgliedern
  zu  beleben,  damit  Resormen  zum  Oeil  Aller  ohne  Rechtsbruch
und  ohne  Zufügung  eines  Uebels  in's  Werk  gesetzt  werden  können.  —

Rennen  wir  noch  kurg  einige  Forderungen  des  gesellschaftlichen  Wohlwollens.
Es  will  Überall  den  Geist  der  Humanität  walten  sehen.  Auch  im  Verbrecher
soll  man  noch  den  Menschen  achten,  jede  Grausamkeit  scheuen  und  wo  nöthig  auf
Besserung  hinwirken  —  freilich  dari  darüber  das  Prinzip  der  Gerrchtigkeit  nicht
Schiffbruch  leiden.  Für  Unmündige,  Unterdrückte  und  Hülilose  soll  die  Gesellschaft
Hülse  bringen,  der  Armuth  abhelien,  Jedem  womöglich  ein  „menschenwürdiges  Dasein“
  gewährn.  Dem  Privateigenthum  sollen  im  Namen  des  allgemeinen  Wohls
Schranken  gezogen  werden,  gegen  Unwirthschaftlichkeit  und  Verschleuderung,  gegen
Unglückefäll:  und  Elementarreignisse  sollen,  wie  Überhaupt  zum  Schuß  der  Arbeit,