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würde der Aufwand, den das Verfahrn fordert, wenigstens unverhältmißmäßig guoß
gegenüber der Bedeutung der Uebelthat sein, die Strafübel vollends find in unzähligen
Fällen so grob materiell, wuchtig und derb, daß fie die angemessene Vergeltung
nicht herstellen können. Alles dies gilt in besonders hohem Maß vom
Strafrecht des Staats. Fordert man überdies, daß der Staat nicht Strafe verhängen
dürse, als auf Grund eines allgemeinen Gesetzes, damit Willkür der Machlhaber
und NRichter möglichst ausgeschlossen sei — nulla poena sine lege —, so
scheiden aus der Neihe der Verbrechen, die der Staat verfolgen kann, alle Uebelthaten
aus, deren Thatbestand sich nicht unter ein allgemeines, juristisch präcis zu
sormulirendes Gesetz bringen läßt. —
.Auch wo Rechtsgesellschaft und Lohnsystem so vollkommen ausgebildet wären,
daß sich kein Mißfallen am Streit oder an unvergoltenen Thaten regen würde, sehlte
doch der Gesellschaft noch jener alles durchdringende Gemeingeist, welcher ihr unseren
sittlichen Beifall erwirbt, und der sich dann in ihr geltend macht, wenn das Wohlwollen
sich in den Gemüther ausbriitet. Aus diesem Geist entsprießt das Verwaltungssystem,
d. h. das gemeinsame Bestreben nach der allgemeinen Wohlfahrt,
nach der größtmöglichen Summe der Befriedigungen durch richtige Verwaltung
der vorhandenen Güterquellen (also nicht etwa . Verwaltung“ im Sinne der Staatsverwaltung
genommen).
Das Wohlwollen ist bei der Verwirklichung seiner Absichten insofern gebunden
an den thatsächlichen Bestand au Gütern, als diese nicht nach Belieben vermehrt
werden können, wenngleich ihr Werth gesteigert und manches zum Gut umgeschaffen
werden kann, was bisher die Gutsqualität nicht hatte; das Wohlwollen ist gebunden
an die Natur= und Verkehrsbedingungen, welche für das Güterleben gelten,
an die wirthschaftlichen Gesetze. Darum darf es nicht mit der unpraktischen
Schwärmerei verwechselt werden, welche nach allen Seiten mit vollen Händen austheilend,
in gedankenlosem Leichtsinn nicht fragt, ob die Güter in richtige würdige
Hüände gelangen. Liegt der Zielpunkt des gesellschaftlichen Wohlwollens in dem
Gemeinwohl (salus publica z#prema lex!), so muß es sich hüten, durch verkehrte
Vertheilung der Güter die Summe des allgemeinen Wohlbefindens zu verringern.
Folgte es blos dem Herzenszug, dem am meisten zu geben, der am meisten verlangt,
so würde sein milder Sinn die Beute des gewissenlosen Egoismus. Nahe licgt
überall der Konflikt mit der Gerechtigkeit, die dem Verdieust entsprechend vorgehen
will und mit dem Recht, welches das anerkannt Bestehende zu achten gebietct.
Bei solchem Konflikt muß zunächst Wohlwollen wie Gerctigkeit dem Recht sich
unterordnen, denn ein absichtlicher Eingriff in dieses ist Rechtsverletzung und llebelthat.
Allein die ideelle Lofung des Konflikts ist noch eine andere. Setzen wir
voraus, daß alle Gesellschaftsglieder von Wohlwollen beseelt sind, so werden die Berechtigten
auf ihr Recht ven##ichten, soweit dies das Gemeinwohl verlangt und dieienigen,
welche unverdientermaßen hinter Andere zurückgesetzt werden, sehen dies
nicht als ein Uebel an, wenn es das Gemeinwohl fördert. Damm die Hauptregel
slr die leitenden Männer der Gesellschaft: das Wohlwollen in allen Mitgliedern
zu beleben, damit Resormen zum Oeil Aller ohne Rechtsbruch
und ohne Zufügung eines Uebels in's Werk gesetzt werden können. —
Rennen wir noch kurg einige Forderungen des gesellschaftlichen Wohlwollens.
Es will Überall den Geist der Humanität walten sehen. Auch im Verbrecher
soll man noch den Menschen achten, jede Grausamkeit scheuen und wo nöthig auf
Besserung hinwirken — freilich dari darüber das Prinzip der Gerrchtigkeit nicht
Schiffbruch leiden. Für Unmündige, Unterdrückte und Hülilose soll die Gesellschaft
Hülse bringen, der Armuth abhelien, Jedem womöglich ein „menschenwürdiges Dasein“
gewährn. Dem Privateigenthum sollen im Namen des allgemeinen Wohls
Schranken gezogen werden, gegen Unwirthschaftlichkeit und Verschleuderung, gegen
Unglückefäll: und Elementarreignisse sollen, wie Überhaupt zum Schuß der Arbeit,